(3e) 1 Es handelt sich regelmäßig um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung, wenn

  • 1. eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe vermittelt wird oder
  • 2. eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe weitergeleitet wird.

2 Hiervon ist auch regelmäßig dann auszugehen, wenn ein Unternehmen in der Unternehmensgruppe für ein oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe die Steuerung von Finanzmitteln, wie etwa ein Liquiditätsmanagement, ein Finanzrisikomanagement, ein Währungsrisikomanagement oder die Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft, übernimmt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn anhand einer Funktions- und Risikoanalyse nachgewiesen wird, dass es sich nicht um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung handelt.

 

Rz. 2751

[Autor/Stand] Die Kommentierung des Absatzes 3e zu den grenzüberschreitenden Finanzierungsdienstleistungen ist in Vorbereitung und wird mit einer der nächsten Lieferungen aufgelegt. Siehe zu Finanztransaktionen vor der Einführung des § 1 Abs. 3e durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 auch Ditz/Engelen in Wassermeyer/Baumhoff/Ditz, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2. Aufl. 2022, Rz. 6.423 ff.

 

Rz. 2752– 2780

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.06.2024
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.06.2024

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