1. Sicherstellung der befreienden Wirkung des deutschen Country by Country Reportings für ausländische Staaten
Rz. 106
Befreiende Wirkung. Aus Sicht des deutschen Mutterunternehmens, das ein CbC-Reporting nach den deutschen Vorschriften erstellt und bei dem BZSt einreicht (s. Anm. 100 ff.), kommt es primär darauf an, dass für seine ausländischen Konzernunternehmen eine befreiende Wirkung im Ausland eintritt. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass für die im CbC-Reporting erfassten ausländischen (Tochter-)Unternehmen kein Sekundärmechanismus im Ausland greift, d.h. dort keine Sanktionen angewendet werden. Sofern im Ausland die OECD-Empfehlung bzw. die EU-Vorgaben stringent umgesetzt wurden, sollte ein CbC-Reporting, was von der deutschen Konzernobergesellschaft erstellt und durch das BZSt an die betroffenen zuständigen ausländischen Behörden übermittelt wird, im Ausland keine sekundäre Berichtspflicht auslösen. Denn gemäß OECD/EU soll der Erhalt eines CbC-Reporting durch die zuständige Behörde dazu führen, dass von vornherein keine Berichtspflicht für die lokalen Konzerneinheiten entsteht.
Rz. 107
Einzelfragen. Von Interesse für das deutsche Mutterunternehmens dürfte daher auch sein, ob bspw. Schwierigkeiten im Ausland auftreten können, wenn Unternehmen nach deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht im Rahmen einer Vollkonsolidierung in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind, die ausländischen Rechnungslegungsvorschriften solche Ausnahmen aber nicht kennen. Risikobehaftet wäre es für die Unternehmensgruppe, wenn eine ausländische Finanzbehörde ein aus Deutschland übermitteltes CbC-Reporting bspw. als unvollständig oder unrichtig ansieht und hieran Sanktionen knüpft bzw. die Anwendung des Sekundärmechanismus fordert.
Rz. 108
Reduzierte Prüfkompetenz der Finanzverwaltung in den Empfängerstaaten. Richtigerweise ist daher aus Unternehmenssicht zu fordern, dass eine Beurteilung der Vollständigkeit und ggf. Richtigkeit der Angaben im CbC-Reporting ausschließlich Angelegenheit des Staats und nach dessen gesetzlichen Regelungen zu entscheiden ist, in dem das Mutterunternehmen das CbC-Reporting primär einreicht. Für Deutschland als Ansässigkeitsstaat eines Tochterunternehmens kann dies § 138a Abs. 4 Satz 1 letzter Halbs. AO im Umkehrschluss entnommen werden (vgl. Anm. 124 f.). Demnach leben Pflichten des inländischen Tochterunternehmens erst auf, wenn das BZSt keinen Bericht erhalten hat. Auf Vollständigkeit und Inhalt des übermittelten Berichts wird nicht abgestellt.
2. Geheimhaltung
Rz. 109
Keine Veröffentlichung im Ausland. Von wesentlicher Bedeutung für inländische Mutterunternehmen ist auch, dass die ausländischen Finanzverwaltungen das Steuergeheimnis wahren und insbesondere die ausländische Finanzverwaltung CbC-Reportings nicht der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. Anm. 128 ff.).