Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 2
Folgeänderungen in § 21. Es liegt in der Natur einer Anwendungsvorschrift, dass sie bei jeder Gesetzesänderung mit angesprochen werden muss. Allerdings fällt auf, dass der Gesetzgeber bis 1974 einschließlich die erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften zusammen mit dem Inkrafttreten des jeweiligen Änderungsgesetzes regelte. Erst seit 1976 werden § 20 bzw. § 21 geändert. In der Regel drückt sich dies in zusätzlichen Absätzen aus, die vor allem dem § 21 angefügt wurden. Gelegentlich wurden aber auch bereits vorher vorhandene Absätze geändert. Es wird darauf verzichtet, an dieser Stelle alle Gesetzesänderungen zusammengefasst darzustellen. Dies wird innerhalb der Kommentierung der einzelnen Absätze des § 21 nachgeholt.
Rz. 3
Verfassungsrechtliche Rückwirkungsproblematik. Es liegt ebenfalls in der Natur einer Anwendungsvorschrift, dass fast jede Gesetzesänderung die Frage nach der Verfassungswidrigkeit ihrer rückwirkenden Anwendung aufwirft. Die Entstehungsgeschichte des AStG weist insoweit zahlreiche Besonderheiten auf, die sich teilweise jedoch inzwischen durch Zeitablauf erledigt haben. Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erledigen sich viele diesbezüglich Probleme auch dadurch, dass § 10 Abs. 2 eine um ein Jahr zeitlich verschobene Hinzurechnung vorsieht. In der Regel greift die eigentliche Besteuerungsfolge der Hinzurechnungsbesteuerung dadurch erst nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ein. Immerhin bleibt es dabei, dass ein Sachverhalt besteuert wird, der zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, in dem die jeweilige Gesetzesänderung im Zweifel noch nicht galt. Hervorzuheben ist in jedem Fall der Vorlagebeschluss des BFH v. 3.11.1982 an das BVerfG, der die Verfassungsmäßigkeit des damaligen § 20 Abs. 1 bezogen auf die Besteuerung nach § 2 betraf. Nach dem Beschluss des BVerfG v. 14.6.1986 hatte die Vorlage nur zu einem sehr geringen Teil Erfolg. Aus heutiger Sicht muss man festhalten, dass dem BVerfG der Mut fehlte, den Gesetzgeber in seine Schranken zu weisen. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Gesetzgeber regelmäßig zum Ende eines Jahres Jahressteuergesetze erlässt, durch die im laufenden Jahr verwirklichte Sachverhalte "schärfer" besteuert werden. Die entsprechende Problematik ist allerdings keine speziell das AStG betreffende, auch wenn das AStG immer wieder im Blickfeld des Steuergesetzgebers steht und die dort anfallenden Gesetzesänderungen nicht selten weitreichende Folgen haben. Zu der Frage, wann rückwirkende Steuergesetze noch verfassungsgemäß sind, wird auf die BFH-Vorlagebeschlüsse v. 16.12.2003 und v. 2.8.2006 und das umfangreiche Schrifttum verwiesen.
Rz. 4– 5
frei