Rz. 20

[Autor/Stand] § 41 Abs. 2 AO (Scheingeschäfte). § 50d Abs. 3 EStG und § 41 Abs. 2 AO schließen sich (ebenso wie im Verhältnis zu § 42 AO[2]) grundsätzlich aus. Beim von § 50d Abs. 3 EStG erfassten Treaty- bzw. Directive-Shopping ist das Umgehungsgeschäft (anders als das Scheingeschäft) nämlich gerade zur Erzielung des Steuervorteils gewollt.[3] Im Übrigen dürfte § 41 bs. 2 AO vorrangig anzuwenden sein.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] § 42 AO (Allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift). S. die Kommentierung zu § 50d Abs. 3 Satz 3 EStG, Rz. 594 ff.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] § 89 AO (Verbindliche Auskunft). Die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG kann Gegenstand einer sog. verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO sein. Bei geplanten Umstrukturierungen und Transaktionen kann es sich deshalb anbieten, eine solche Auskunft (auch) in Bezug auf § 50d Abs. 3 EStG vorab einzuholen. Hinzuweisen ist aber auf die Kostenpflicht nach § 89 Abs. 3 AO. Hinsichtlich der Zuständigkeiten ist zu differenzieren:

  • Ist für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig[6], ist vorrangig und unabhängig von der zukünftigen Zuständigkeit[7] das BZSt für die Auskunft über die (Nicht-)Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG zuständig (§ 89 Abs. 2 Satz 3 AO ).[8] In diesen Fällen ist – vorbehaltlich einer Sachverhaltsidentität – auch die Finanzbehörde an die verbindliche Auskunft gebunden, die bei Verwirklichung des abgefragten (zukünftigen) Sachverhalts zuständig sein wird (§ 89 Abs. 3 Halbs. 2 AO).
  • Gilt § 89 Abs. 2 Satz 3 AO nicht, weil im Zeitpunkt der Antragstellung für die Körperschaft (aus irgendeinem Grund[9]) eine Finanzbehörde nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig ist, ist für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft die (nicht notwendigerweise dieselbe[10]) Finanzbehörde zuständig, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig (vgl. §§ 17 ff. AO) sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO: ex-ante hypothetische Zuständigkeit). Im Hinblick auf die (Nicht-)Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG auf einen zukünftigen Sachverhalt ist weiter zu differenzieren:

    • Stellt sich die Frage der (Nicht-)Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG in einem Veranlagungsverfahren (z.B. hinsichtlich der Nichtanwendung[11] des § 50d Abs. 3 EStG auf die im Veranlagungsverfahren vorzunehmende Anrechnung der auf zukünftige Dividenden zu erhebenden Kapitalertragsteuer, die in einer inländischen Betriebsstätte[12] der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielt werden sollen, vgl. Rz. 143 ff.), kommt es auf die hierfür (zukünftig) zuständige Finanzbehörde an.
    • Stellt sich die Frage der (Nicht-)Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG hingegen nur in einem Freistellungs- oder Erstattungsverfahren nach § 50c EStG, weil eine Veranlagung nicht beantragt werden soll[13] oder nicht möglich ist[14], so ist das BZSt als hierfür zukünftig zuständige (vgl. § 5 Nr. 2 FVG) "Finanzbehörde" u.E. auch nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO für einen Antrag auf verbindliche Auskunft zuständig; hilfsweise kann der Antrag zusätzlich bei der Finanzbehörde gestellt werden, das für die Nachforderung der Kapitalertragsteuer oder § 50a-Abzugsteuer zuständig sein wird, wenn dies nicht ohnehin wieder das BZSt ist (vgl. § 5 Nr. 12 FVG). Das betrifft etwa Fälle des Wegzugs bzw. der Auflösung einer inländischen Betriebsstätte und die Frage, ob nach dem Wegzug die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG einem Entlastungsanspruch bzw. einer Freistellung oder Erstattung nach § 50c EStG nicht entgegensteht. In der Praxis wird man hier aber prüfen müssen, ob für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft noch ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO), wenn die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung ohne weiteres möglich und im Zweifel auch der praktikablere Weg ist. Zu beachten ist schließlich, dass die FinVerw grundsätzlich keine verbindlichen Auskünfte bei Angelegenheiten erteilt, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen).[15] Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf verbindliche Auskunft sowie dessen Bindungswirkung s. StAuskV[16], im Übrigen AEAO zu § 89[17].
 

Rz. 23

[Autor/Stand] § 90 AO (Mitwirkungspflichten). S. zu den erweiterten Mitwirkungspflichten Rz. 629 ff.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] § 138d ff. AO (Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen). In § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AO ist ein dem sog. Principal Purpose Test des § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG ähnlicher sog. Main-Benefit-Test enthalten, der ebenfalls auf (sekundärrechtliche) unionsrechtliche Vorgaben zurückgeht. Dies kann als Interpretationshilfe auch für § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG dienen, s. dazu ausf. Rz. 560. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bei Gestaltungen rund um die Vermeidung einer Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG eine Anzeigepflicht nach § 138d ff. AO besteht. So umfasst etwa der steuerliche ...

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