Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 300
Regelungszweck. § 5 Abs. 2 ordnet an, dass das Vermögen, das den nach § 5 Abs. 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern haftet. Damit soll die Besteuerung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 2 sichergestellt werden. Da die Person i.S. des § 2 im Ausland ansässig ist und die wirtschaftlichen Inlandsinteressen auf eine ausländische Gesellschaft übertragen hat, wird es regelmäßig keine steuerlichen Anknüpfungspunkte dieser Person im Inland geben. Daher sollen die auf die ausländische Gesellschaft übertragenen wirtschaftlichen Inlandsinteressen für die von der Person i.S. von § 2 gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 geschuldete Steuer haften.
Rz. 301
Sachliche und persönliche Vermögenszuordnung. § 5 Abs. 2 bringt nicht klar zum Ausdruck, für welches Vermögen eine Haftung begründet ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift soll es sich um das den nicht ausländischen Einkünften zugrunde liegende Vermögen handeln. Da das Vollstreckungsrecht die Vollstreckung in das bewegliche (Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte) und in das unbewegliche Vermögen (Grundvermögen, grundstücksgleiche Rechte) kennt, wird man die Formulierung des § 5 Abs. 2 dahin verstehen müssen, dass grundsätzlich eine Haftung für beide Vermögensarten begründet wird. Nach Vollstreckungsrecht kann allerdings nur in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners vollstreckt werden. Auf § 5 Abs. 2 übertragen bedeutet dies, dass eine Haftung nur für solche Vermögenswerte begründet wird, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Einkünfteerzielungstatbestandes durch die ausländische Gesellschaft zu deren Vermögen zählten. Spätere Übertragungen auf andere Personen lassen die Haftung unberührt. Frühere Übertragungen lassen die Haftung erst gar nicht entstehen. Keine Haftung wird für solche Vermögenswerte begründet, die die ausländische Gesellschaft lediglich als Mieter, Pächter, Nießbraucher oder als in ähnlicher Weise Berechtigter nutzt.
Rz. 302
Enge wirtschaftliche Beziehung zwischen Einkünften und Vermögen erforderlich. Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wann ein der ausländischen Gesellschaft gehörender Vermögenswert den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt. Zunächst folgt aus der Formulierung, dass eine Haftung nicht für das gesamte Vermögen der ausländischen Gesellschaft, sondern nur für dasjenige begründet wird, das in enger wirtschaftlicher Beziehung zu der Erzielung der nicht ausländischen Einkünfte steht. Das so angesprochene Vermögen muss der Erzielung der zuzurechnenden Einkünfte objektiv dienen, wobei ein gelegentliches Dienen oder ein Dienen von untergeordneter Bedeutung nicht ausreichen. Das Dienen muss zwar kein ausschließliches sein; es muss jedoch wirtschaftliches Gewicht haben. Man kann auch von einem funktionalen Zusammenhang sprechen. Die Haftung bezieht sich daher nicht auf Vermögenswerte, die in einem zufälligen Zusammenhang zu den zuzurechnenden Einkünften stehen, sondern auf diejenigen, die in erster Linie zur Erzielung gerade dieser Einkünfte eingesetzt werden. Hält die ausländische Gesellschaft zB ein im Inland eingetragenes Patent, so wird die Haftung des Patentes begründet. Es besteht dagegen keine Haftung des im Eigentum der ausländischen Gesellschaft stehenden Verwaltungsgebäudes, nur weil in diesem Schreiben verfasst werden, die auch das Patent betreffen. Ähnliches gilt für einen Darlehensbetrag bei einer Darlehenshingabe ins Inland.
Rz. 303
Haftung ist auf Einkommensteuer der Zurechnungseinkünfte begrenzt. Die Haftung der ausländischen Gesellschaft erstreckt sich nicht auf sämtliche Steuerschulden der Person i.S. des § 2. Vielmehr besteht die Haftung nur für diejenige Einkommensteuer, die auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugerechneten Einkünfte entfällt. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Bezieht die Person i.S. des § 2 daher noch anderweitige nicht ausländische Einkünfte, die gem. § 2 zu einer zusätzlichen Einkommensteuer führen, so haftet das Vermögen der ausländischen Gesellschaft dafür nicht. Die insgesamt zusätzlich anfallende Einkommensteuer nach § 2 ist für Zwecke der Haftung entsprechend aufzuteilen. Ist die Person i.S. des § 2 an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt, so haftet jede Gesellschaft nur für die Einkommensteuer, die sich aus der Hinzurechnung über sie ergibt.
Rz. 304
Haftung bezieht sich nicht auf Erbschaftsteuer. Da sich die Haftung nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf die "für diese Einkünfte geschuldeten Steuern" erstreckt, kann nur die Einkommensteuer angesprochen sein. Eine Haftung für die über die Zurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 4 begründete Erbschaftsteuer besteht nicht. Dies mag man als Redaktionsversehen bedauern, der Wortlaut ist aber eindeutig.
Rz. 305
Haftung ist nicht auf Beteiligungsumfang begrenzt. Die Tatsache, dass die Person i.S. des § 2 ggf. nur anteilig...