Rz. 78
Sekundäre Berichtspflicht durch inländische Konzerngesellschaft. Hat eine ausländische Konzernobergesellschaft, welche zur Erstellung und Übermittlung des CbC-Reports an seine lokale Steuerbehörde verpflichtet ist, diesen Bericht nicht erstellt oder übermittelt, richtet sich die Verpflichtung zur Erstellung des Berichts ersatzweise gegen die einzubeziehenden inländischen Konzerngesellschaften. Voraussetzung für eine solche abgeleitete (sekundäre) Pflicht ist, dass das BZSt für den entsprechenden ausländischen Konzern den länderbezogenen Bericht nicht erhalten hat, obwohl die ausländische Konzernobergesellschaft zur Erstellung und Übermittlung verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte.
Unbeachtlich ist für die sekundäre Verpflichtung der Übermittlung, ob
- im Staat der ausländischen Obergesellschaft die rechtliche Verpflichtung für die Erstellung und Übermittlung eines CbC-Reports besteht,
- mit dem ausländischen Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Sitz- oder Geschäftsleitung der ausländischen Konzernobergesellschaft befindet, eine Vereinbarung über den Informationsaustausch besteht oder
- ein vereinbarter Informationsaustausch tatsächlich durchgeführt wird.
Rz. 79
Hintergrund der Regelung. Grund dieser Regelung ist, dass die Übermittlung des Berichts nicht dadurch umgangen werden soll, dass eine ausländische Konzernobergesellschaft den Bericht nicht erstellt bzw. übermittelt oder aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften hierzu nicht verpflichtet ist. Die Regelung ist notwendig, da das BZSt weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage wäre, von ausländischen Konzernobergesellschaften entsprechende Berichte anderweitig einzufordern oder die Übermittlung von solchen Berichten zu erzwingen.
Rz. 80
Informationsaustausch über Weigerung. In diesem Fall wird dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat automatisch mitgeteilt, dass sich die Konzernobergesellschaft geweigert hat, die erforderlichen Informationen des CbC-Reports zu übermitteln (§ 7 Abs. 11 EUAHiG).
Rz. 81
Betroffene inländische Konzerngesellschaften. Sofern mehrere inländische Konzerngesellschaften in den Konzernabschluss einer ausländischen Konzernobergesellschaft einbezogen werden, für die der jeweilige CbC-Report nicht übergeben wurde, richtet sich die sekundäre Übermittlungspflicht gegen jede einzelne deutsche Konzerngesellschaft. Die jeweiligen Konzerngesellschaften haben dann den CbC-Report innerhalb der gesetzlichen Frist an das BZSt zu übermitteln.
Rz. 82
Keine Inhaltsprüfung ausländischer Reportings. Reicht die ausländische Konzernmuttergesellschaft ein CbC-Reporting nach ihren nationalen Regeln ein und wird dieses an das BZSt weitergeleitet, ist der Sekundärmechanismus nicht einschlägig. Dies gilt auch, wenn das im Ausland eingereichte CbC-Reporting unrichtig und/oder unvollständig ist. Der Sekundärmechanismus setzt nur an der Einreichung und Übermittlung an. Insbesondere ist keine Inhaltskontrolle der aus dem Ausland eingehenden CbC-Reportings vorgesehen bzw. Tatbestandsmerkmal. Dies trifft zu, da diese Funktion nach der zugrunde liegenden Systematik an den Ansässigkeitsstaat der ausländischen Konzernmuttergesellschaft delegiert ist.
Rz. 83
Einmalige ersatzweise Übermittlung des Berichts. Gemäß § 138a Abs. 4 Satz 2 AO ist die Übermittlungspflicht für alle inländischen Konzerngesellschaften erfüllt, wenn eine der ersatzweise zur Ermittlung des CbC-Reports verpflichteten inländischen Konzerngesellschaften den Bericht an das BZSt übermittelt hat. Die Entscheidung, durch welche inländische Konzerngesellschaft die Erstellung und Übermittlung erfolgt, ist den Gesellschaften freigestellt.
Rz. 84
Mitteilungspflichten bei Unmöglichkeit einer vollständigen Übermittlung. Kann der CbC-Report durch eine inländische Konzerngesellschaft nicht ersatzweise vollständig innerhalb der Frist an das BZSt übermittelt werden, ist die jeweilige Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist i.S.d. § 138a Abs. 6 Satz 1 AO verpflichtet, dem BZSt mitzuteilen, dass die fristgerechte Übermittlung nicht möglich ist. Sie ist in diesem Fall verpflichtet, alle Angaben gem. Abs. 2 zu übermitteln, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei Nichterstellung des CbC-Reports durch die jeweilige ausländische Konzernobergesellschaft zumindest die Informationen dem BZSt übermittelt werden, die für inländische Konzerngesellschaften verfügbar sind. Die Regelung trägt der ggf. bestehenden tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Informationsbeschaffung Rechnung (siehe hierzu Anm. 7). Dies dürfte in der Praxis der Regelfall sein, wenn seitens der primär verpflichteten ausländischen Konzernobergesellschaft keine Einreichung vorgenommen wurde.
Rz. 85
Verlängerung der Frist bei falscher Beurteilung. Wurde der CbC-Report nicht fristgerecht an das BZSt übermittelt und war die ersatzweise v...