Rz. 8
Allgemeines. In § 138a Abs. 1 AO wird der Anwendungsbereich der länderbezogenen Berichtspflicht definiert. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, hat ein inländisches Konzernunternehmen einen CbC-Report mit den in § 138a Abs. 2 AO genannten Daten der verbundenen Konzernunternehmen getrennt nach Steuerjurisdiktionen zu erstellen und an das BZSt zu übermitteln.
Rz. 9
Sachlicher Anwendungsbereich. In sachlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich eröffnet, wenn ein Konzernunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches Unternehmen) entweder einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische Konzernobergesellschaft). Ferner muss der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfassen und die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse müssen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. Euro betragen haben. Die Verpflichtung zur Aufstellung des CbC-Reports besteht indessen nicht, wenn das inländische Unternehmen in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen wird (zu den Ausnahmen vgl. Anm. 39). Hierdurch soll eine Doppel- bzw. Mehrfachbelastung infolge der Übermittlungspflicht von mehreren länderbezogenen Berichten für einen international tätigen Konzern vermieden werden.
Rz. 10
Persönlicher Anwendungsbereich. Von der Erstellungs- und Übermittlungspflicht eines CbC-Reports erfasst sind gem. § 138a Abs. 1 Satz 1 und 2 AO primär inländische Konzernobergesellschaften einer internationalen Konzerngruppe, sofern diese nicht ihrerseits in eine ausländische Konzernobergesellschaft einbezogen ist, sie einen Konzernabschluss nach HGB, PublG oder IFRS/IAS zu erstellen haben oder freiwillig erstellen (vgl. hierzu Anm. 31–33) und die Konzernunternehmen zusammen Erlöse in der Größenordnung von mindestens 750 Mio. Euro erzielen. Die CbC-Reportpflicht ist demzufolge von der gewählten Rechtsform der Konzerngesellschaft unabhängig. Alternativ kann gem. § 138a Abs. 3 AO die CbC-Reportverpflichtung auf von ausländischen Konzernobergesellschaften mit dieser Aufgabe beauftragte inländische Konzerngesellschaften übergehen. Ersatzweise ist in Fällen, in denen das BZSt keinen CbC-Report für eine internationale Konzerngruppe von der zuständigen ausländischen Finanzbehörde erhalten hat, die sachlichen Voraussetzungen der CbC-Reportpflicht allerdings gegeben sind, die einbezogene inländische Konzerngesellschaft zur Erstellung und Übermittlung des Reports verpflichtet (sog. Sekundärmechanismus in § 138a Abs. 4 Satz 1 AO). Ergänzt wird diese Sekundärverpflichtung durch die Regel in § 138a Abs. 4 Satz 3 AO, wonach ersatzweise auch eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Konzerns zur Anfertigung und Übermittlung eines CbC-Reports verpflichtet sein kann. Hintergrund einer solch ersatzweisen Berichtspflicht ist der Umstand, dass das BZSt rechtlich und vor allem auch tatsächlich anderweitig nicht dazu in der Lage ist, die Übermittlung eines länderbezogenen Berichts eines dazu verpflichteten ausländischen Konzernunternehmens zu erzwingen. Durch diese "Ersatzverpflichtung" eines inländischen Konzernunternehmens wird sichergestellt, das Konzerne mit inländischer Konzernobergesellschaft i.S.v. § 138a Abs. 1 AO und Konzerne mit ausländischer Konzernobergesellschaft im Ergebnis gleich behandelt werden.
Rz. 11
Zeitlicher Anwendungsbereich. Die Regelungen in § 138a Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 AO betreffend die CbC-Report-Verpflichtung durch inländische Konzernobergesellschaften sowie durch ausländische Konzernobergesellschaften beauftragte inländische Konzerngesellschaften sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Die Regelungen in § 138a Abs. 4 und 5 AO hinsichtlich der sekundären Berichtspflicht von einbezogenen inländischen Konzernunternehmen sowie bezüglich bestimmten Pflichtangaben für Zwecke der Überprüfung der Erfüllung der CbC-Reportverpflichtung im Rahmen der Steuererklärung sind hingegen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 beginnen (vgl. Art. 97, § 31 Satz 1 und 2 EGAO).