Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 131
Gesetzesänderung ab 2003. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 22.12.2003 eingefügt worden (vgl. Anm. 9). Nach § 21 Abs. 11 findet die Neufassung erstmals auf Wirtschaftsjahre einer Zwischengesellschaft Anwendung, die nach dem 31.12.2002 beginnen. Abzustellen ist dabei auf die jeweilige Untergesellschaft, von der die Zwischeneinkünfte zugerechnet werden sollen.
Rz. 132
Tätigkeiten der Untergesellschaft. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die für Rechnung der Untergesellschaft ausgeübt werden. Wer insoweit für die Untergesellschaft handelt, ist irrelevant. Es kann sich gleichermaßen um den Geschäftsführer, einen Angestellten oder aber auch einen Subunternehmer handeln. Letzteres folgt daraus, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 bezogen auf die Untergesellschaft keine "eigene" Tätigkeit verlangt (vgl. Anm. 128, 135).
Rz. 133
Dienen nur dann. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist i.S. einer gesetzlichen Definition zu verstehen. Entsprechend kann das Dienen nur aus den Voraussetzungen des Satzes 2 abgeleitet werden. Rspr. und Schrifttum sind nicht berechtigt, das Dienen aus anderen Kriterien abzuleiten. Insoweit hat sich die Rechtslage für Wirtschaftsjahre der Untergesellschaft, die nach dem 31.12.2002 beginnen, geändert (vgl. Anm. 124 ff., 131).
Rz. 134
Dienen einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 fallenden Tätigkeit. Die Tätigkeit der Untergesellschaft muss einer Tätigkeit der Obergesellschaft dienen. Außerdem muss die Tätigkeit der Obergesellschaft, der die Tätigkeit der Untergesellschaft dient, unter § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 subsumiert werden können. Es reicht nicht aus, dass die Obergesellschaft Einkünfte i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 7–9 erzielt und die Tätigkeit der Untergesellschaft der entsprechenden Einkünfteerzielung dient (vgl. Anm. 129, 130). Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ausländische Finanzierungsgesellschaften, die als Obergesellschaft fungieren, diskriminiert werden. Dies sollte eindeutig EG-rechtswidrig sein (vgl. Anm. 27).
Rz. 135
Eigene Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft. Bezogen auf die Obergesellschaft verlangt § 14 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich eine "eigene" Tätigkeit der Obergesellschaft, die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 zu subsumieren ist. Die Obergesellschaft muss die "eigene" Tätigkeit folglich durch eigene Organe bzw. Angestellte ausüben lassen. Die Tätigkeit eines Subunternehmers ist selbst dann keine "eigene", wenn sie für Rechnung der Obergesellschaft ausgeübt werden sollte (vgl. Anm. 132).
Rz. 136
Unmittelbarer Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. § 14 Abs. 1 Satz 2 verlangt einen "unmittelbaren" Zusammenhang mit der von der Obergesellschaft ausgeübten Tätigkeit. Die Frage ist, was unter einem unmittelbaren Zusammenhang zu verstehen ist. Dies sollte nach den in Anm. 124 und 126 genannten Kriterien bestimmt werden.
Rz. 137
Zurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter. Die Ausnahme von der Zurechnung niedrig besteuerter Zwischeneinkünfte gem. § 14 Abs. 1 gilt nicht für die Zurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 7 Abs. 6 a. Insoweit ist die Rechtslage ab 2003 gegenüber vorher eine andere. Vorher galt die Ausnahme auch für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. von § 10 Abs. 6 Satz 2 aF Finanzierte zB die Untergesellschaft Aktivitäten der Obergesellschaft, aus denen die Obergesellschaft Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten (Beteiligungen) i.S. des § 8 Abs. 1 erzielte, dann konnten die Zinserträge, auch wenn sie als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter zu behandeln waren, vor 2003 nicht zugerechnet werden. Ab Wirtschaftsjahren der Untergesellschaft, die nach dem 31.12.2002 beginnen, ist die Rechtslage eine andere. Umgekehrt gehören und gehörten zu den nach § 14 Abs. 1 zuzurechnenden Einkünften auch die sog. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, wenn nur die maßgebenden Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Anm. 98, 99).
Rz. 138– 150
frei