Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 468
Begriff. Unter einer vermögensverwaltenden Holding soll hier eine solche Körperschaft verstanden werden, die Wirtschaftsgüter erwirbt und sich auf die Verwaltung dieser Wirtschaftsgüter beschränkt. Im Rahmen dieser Vermögensverwaltung werden nun abzugsteuerpflichtige Einkünfte (z.B. Dividenden, Lizenzgebühren) erzielt. Sie qualifiziert hingegen weder als geschäftsleitende Holding (vgl. Rz. 434 ff.) noch als Dienstleistungsholding (vgl. Rz. 465). Zweck der vermögensverwaltenden Holding ist es, über den Erwerb von Wirtschaftsgütern laufende Einnahmen als auch Veräußerungsgewinne durch Wertsteigerungen der Wirtschaftsgüter zu erzielen.
Rz. 469
Keine Bereichsausnahme für Investmentfonds i.S.d. InvStG. Die frühere Bereichsausnahme für Investmentfonds wurde durch das AbzStEntModG gestrichen (vgl. Rz. 111).
Rz. 470
Wirtschaftstätigkeit. Die Annahme einer Wirtschaftstätigkeit ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht bereits aufgrund der Art der Tätigkeit als vermögensverwaltend ausgeschlossen; allein darauf kann kein Missbrauchsvorwurf gestützt werden, wenn er nicht unionsrechtswidrig sein soll (vgl. Rz. 252, 345 ff.). Ob eine Wirtschaftstätigkeit vorliegt, wird maßgeblich von dem sog. Aktivitätstest des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Var. 1 EStG abhängen. Hier wird zu prüfen sein, ob sich die Körperschaft auf das rein passive Halten und Verwalten der Einkunftsquellen beschränkt (vgl. Rz. 265) oder vielmehr eine aktive Vermögensverwaltung betreibt (vgl. Rz. 266), die keinen Missbrauchsvorwurf mehr (aus unionsrechtlichen Gründen) rechtfertigt (vgl. Rz. 252, 345 ff.). Zudem muss geprüft werden, ob der Substanztest des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Var. 3 EStG bestanden wird (vgl. Rz. 301, 337). Sichere Anhaltspunkte für eine taugliche Wirtschaftstätigkeit kann in der Praxis insbesondere die BFH-Rechtsprechung zur Gewerblichkeit von Private Equity Gesellschaften geben, auch wenn es nach hier vertretener Ansicht nicht entscheidend auf eine Gewerblichkeit ankommen kann. Das FG Köln hat im Lichte der zu § 50d Abs. 3 EStG ergangenen EuGH-Rechtsprechung etwa den Ankauf, die Verwaltung und den Verkauf von Lizenzen als Wirtschaftstätigkeit beurteilt.
Rz. 471
Funktionaler Zusammenhang. Stellt man fest, dass die Körperschaft eine aktive Vermögensverwaltung ausübt, die als Wirtschaftstätigkeit qualifiziert, so wird gleichwohl für jede Einkunftsquelle gesondert zu prüfen sein, ob sie ein wirtschaftlich-funktional Teil dieser aktiven Vermögensverwaltung ist oder – davon unabhängig – nur rein passiv gehalten wird. Ist letzteres der Fall, so fehlt der wesentliche Zusammenhang und damit auch die sachliche Entlastungsberechtigung.