Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Dipl.-Kfm., Dipl.-Finanzw. und Steuerberater Dr. Martin Cordes, Bonn
Dipl.-Kfm. und Steuerberater Dr. Sven Kluge, Bonn
Literaturverzeichnis
Bier/Voß, Transparenz nur gegen Rechtsschutz – Auswirkungen des Country-by-Country-Reportings und von weiteren Maßnahmen des OECD-Programms zu Base Erosion and Profit Shifting im globalen Konzern, IStR 2017, 393; Dahlke/Würges/Erdogan, Aktuelle Praxishinweise zum Country-by-Country Report, BB 2018, 1771; Ditz/Bärsch/Engelen, Das neue Country-by-Country Reporting nach dem Regierungsentwurf des Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes v. 13.7.2016, IStR 2016, 840; Ditz/Quilitzsch, Die Änderungen im internationalen Steuerrecht durch das Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz, DStR 2017, 281; Engelen/Heider, Der länderbezogene Bericht nach § 138a AO – Die Positionen der Tabelle 1, DStR 2018, 2549; Engelen/Heider, Der länderbezogene Bericht nach § 138a AO – Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Restrukturierungsmaßnahmen, DStR 2018, 1737; Engelen/Heider, Der länderbezogene Bericht nach § 138a AO – Erste Praxiserfahrungen und ausgewählte Zweifelsfragen, DStR 2018, 1042; Grotherr, Anwendungsfragen bei der länderbezogenen Berichterstattung – Country-by-Country Reporting, IStR 2016, 991; Grotherr, Automatischer Informationsaustausch im Steuerrecht über länderbezogene Berichte von Konzernunternehmen, RIW 2017, 1; Grotherr, Implementierung der länderbezogenen Berichterstattung in die Berichtssysteme und -prozesse einer multinationalen Unternehmensgruppe (Teil 1), DB 2017, 263; Grotherr, Länderbezogene Berichterstattung: Ziele, Zielerreichung, Potenzial für Fehlinterpretationen und dessen Minimierung, Ubg 2016, 709; Kraft/Heider: Das Country-by-Country Reporting und seine innerstaatliche Umsetzung im Rahmen des "Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes", DStR 2017, 1353; Kunert/Strothenke, Verrechnungspreisdokumentation 2.0 – Neue Dokumentationsanforderungen zum Country-by-Country-Reporting und zur GAufzV, StuB 2017, 772; Lappé/Schmidtke, Praxisrelevante Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einführung des Country-by-Country Reporting, IStR 2015, 639; van der Ham/Tomson, Datenerfassung für den Country-by-Country Report, IWB 2015, 841; van Lück, Verrechnungspreisdokumentation und Country-by-Country Reporting – erhöhte Anforderungen an multinationale Unternehmen, BB 2017, 2524.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 138a AO
I. Entstehungsgeschichte
1. Entwicklung der Norm
Rz. 1
Internationaler Ausgangspunkt im BEPS-Projekt von OECD und G20-Staaten. Den Ausgangspunkt des heutigen § 138a AO bildet der im Auftrag der G20-Staaten von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitete und am 5.10.2015 vorgelegte Abschlussbericht zum BEPS-Aktionspunkt 13 ("Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung"). Dieser sieht für multinationale Unternehmensgruppen eine dreistufig aufgebaute Verrechnungspreisdokumentation vor, bestehend aus einer Stammdokumentation (sog. "Master File"), einer landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation (sog. "Local File") und – für Konzerne mit mindestens 750 Mio. Euro Umsatz – einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report – CbCR).
Der BEPS-Aktionspunkt 13 ist Teil eines insgesamt 15 Maßnahmen umfassenden Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ("Action Plan of Base Erosion and Profit Shifting", BEPS), der am 31.3.2014 ins Leben gerufen wurde. Grundgedanke dabei war die Überlegung der Staatengemeinschaft, dass die einzelnen nationalen Steuerregelungen nicht mit der Entwicklung international agierender Unternehmensgruppen Schritt gehalten haben. Daher könnten diese Unternehmen – im Vergleich zu den vorwiegend national tätigen Unternehmen – infolge der Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme mit diversen Schwachstellen in zunehmendem Maße ihre Steuerlast auf ein Minimum senken. Die daraufhin erarbeiteten Empfehlungen (u.a. auch BEPS-Aktionspunkt 13) wurden am 8.10.2015 von den G20-Finanzministern einstimmig gebilligt. Die Ergebnisse des BEPS-Projekts verfolgen das Ziel, Informationsdefizite der Steuerverwaltungen abzubauen, das Ausmaß und den Ort der Besteuerung stärker an die tatsächliche wirtschaftliche Substanz zu knüpfen, die Kohärenz der einzelnen nationalen Steuersysteme der Staaten zu erhöhen und unfairen Steuerwettbewerb einzudämmen.
Rz. 2
Umsetzungsanstoß auf europäischer Ebene. Zur europaweit weitestgehend vereinheitlichten und zeitnahen Umsetzung der für die OECD-/G20-Staaten rechtlich nicht verbindlichen OECD-Empfehlungen hatte die Europäische Kommission die erarbeiteten BEPS-Maßnahmen (u.a. auch BEPS-Aktionspunkt 13) in ein Maßnahmenpaket (sog. "Anti Tax Avoidance Package") aufgenommen. Dadurch sollten eine unkoordinierte Einführung und erlahmende Umsetzungsbemühungen der einzelnen EU-Staaten unterbunden werden. Konkret wurde mit der RL (EU) 2016/881 vom 25.5.2016 den EU-Mitgliedstaaten die Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in nationales Recht vorgeschrieben. Bei der Umsetzung ...