"(5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, § 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken."
Rz. 104
Keine Verdrängungswirkung. § 50j Abs. 5 EStG regelt, dass § 50j EStG die Anwendung anderer steuerlicher Vorschriften nicht ausschließt, soweit diese Entlastungsansprüche über die Regelungen des § 50j EStG hinaus einschränken. Explizit genannt werden die Bestimmungen des jeweilig anzuwendenden DBA sowie die allgemeine Vorschrift gegen steuerlichen Missbrauch in § 42 AO. Damit trifft § 50j EStG insbesondere keine abschließende Regelung zur Verhinderung steuerlichen Missbrauchs bei der Entlastung von Kapitalertragsteuer aufgrund eines DBA.
Rz. 105
Einschränkung durch DBA. Zu den über § 50j EStG hinausgehenden einschränkenden Bestimmungen eines DBA gehören insbesondere Limitation-on-Benefit (LoB)- und Principal-Purpose-Test (PPT)-Klauseln, wie z.B. Art. 28 DBA-USA bzw. Art. 7 MLI, deren Anwendung durch die Vorschriften des § 50j EStG unberührt bleibt. Insoweit handelt es sich bei der Regelung des § 50j Abs. 5 EStG um eine bloße Klarstellung, da eine andere Sichtweise eines auch in dieser Hinsicht normierten Treaty Override bedurft hätte, der über denjenigen des § 50j Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. Rz. 12) hätte hinausgehen müssen.
Rz. 106
Einschränkung durch § 42 AO. Auch die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch in § 42 AO kann weiterhin im Hinblick auf missbräuchlich geltend gemachte DBA-Entlastungsansprüche eine etwaige weitergehende Einschränkungswirkung entfalten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dieser grundsätzlich fortbestehenden Geltung des § 42 AO, die aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 50j Abs. 5 EStG zweifelsfrei ist, und der Frage, welchen Einfluss das Bestehen der Regelung des § 50j EStG auf die Auslegung des § 42 AO hat. Letztere Frage kann nur in jener – leider nur schwer verständlichen – Vorschrift geklärt werden.
Rz. 107
Einschränkung durch andere steuerliche Vorschriften. Zu den Vorschriften mit weitergehender einschränkender Wirkung im übrigen Steuerrecht, die gemäß § 50j Abs. 5 EStG weiterhin anzuwenden sind, gehört die – ebenfalls gegen Treaty Shopping gerichtete – Regelung des § 50d Abs. 3 EStG (s. zur Abgrenzung Rz. 17).