(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine ausländische Bankbetriebsstätte eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts, das keinen bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen unterliegt.

 

Rz. 3451

[Autor/Stand] Keine Anwendung auf Finanzdienstleistungsinstitute. § 21 Abs. 6 BsGaV legt fest, dass § 21 Abs. 1 bis 5 BsGaV nicht für inländische Finanzdienstleistungsinstitute und ihre ausländischen Betriebsstätten gilt, wenn keine bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen sind. Damit wird die Rechtsfolge des § 18 BsGaV verdeutlicht, dass ein Finanzdienstleistungsinstitut nicht in den Anwendungsbereich des Abschnitts 2 der BsGaV fällt, weil es keine Bankgeschäfte betreibt (Anm. 3401 ff.).[2] Das Dotationskapital ausländischer Betriebsstätten von inländischen Finanzdienstleistungsinstituten ist damit nach den allgemeinen Regelungen des § 13 BsGaV (Anm. 3231) zu bestimmen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.21.5, Rz. 267, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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