(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine ausländische Bankbetriebsstätte eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts, das keinen bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen unterliegt.
Rz. 3451
[Autor/Stand] Keine Anwendung auf Finanzdienstleistungsinstitute. § 21 Abs. 6 BsGaV legt fest, dass § 21 Abs. 1 bis 5 BsGaV nicht für inländische Finanzdienstleistungsinstitute und ihre ausländischen Betriebsstätten gilt, wenn keine bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen sind. Damit wird die Rechtsfolge des § 18 BsGaV verdeutlicht, dass ein Finanzdienstleistungsinstitut nicht in den Anwendungsbereich des Abschnitts 2 der BsGaV fällt, weil es keine Bankgeschäfte betreibt (Anm. 3401 ff.).[2] Das Dotationskapital ausländischer Betriebsstätten von inländischen Finanzdienstleistungsinstituten ist damit nach den allgemeinen Regelungen des § 13 BsGaV (Anm. 3231) zu bestimmen.
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