(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für inländische Betriebsstätten ausländischer Finanzdienstleistungsinstitute, die keinen bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen unterliegen.

 

Rz. 3442

[Autor/Stand] Keine Anwendung auf Finanzdienstleistungsinstitute. § 20 Abs. 6 BsGaV legt fest, dass § 20 Abs. 1 bis 5 BsGaV nicht für ausländische Finanzdienstleistungsinstitute und ihre inländischen Betriebsstätten gilt, wenn keine bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen sind. Damit wird die Rechtsfolge des § 18 BsGaV verdeutlicht, dass die inländisches Betriebsstätte eines Finanzdienstleistungsinstituts nicht in den Anwendungsbereich des Abschnitts 2 der BsGaV fällt, wenn sie keine Bankgeschäfte betreibt.[2] Das Dotationskapital ist für inländische Betriebsstätte von Finanzdienstleistungsinstituten nach der allgemeinen Vorschrift des § 12 BsGaV (Anm. 3203) zu bestimmen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 102 f.

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