7 Auf Geschäftsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und seiner Personengesellschaft oder zwischen einem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft sind die Sätze 1 bis 4 nicht anzuwenden, unabhängig davon, ob die Beteiligung unmittelbar besteht oder ob sie nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mittelbar besteht; für diese Geschäftsbeziehungen gilt Absatz 1.”

 

Rz. 2889

[Autor/Stand] Klarstellung des Verhältnisses zwischen Abs. 1 und Abs. 5. § 1 Abs. 5 Satz 7 Halbs. 1 stellt klar, dass die Regelungen des § 1 Abs. 5 keine Anwendung auf das Verhältnis zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern bzw. einer Mitunternehmerschaft und ihren Mitunternehmern findet. Nach Halbs. 2 unterliegt dieses Verhältnis vielmehr der allgemeinen Vorschrift des Abs. 1 (Rz. 120 f.).[2] Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde Satz 7 eingefügt, um klarzustellen, dass in den genannten Fällen § 1 Abs. 1 und nicht § 1 Abs. 5 Anwendung findet.[3] Dem liegt zugrunde, dass zivilrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. zwischen Mitunternehmerschaften und ihren Mitunternehmern grundsätzlich möglich sind. Personengesellschaften sind eigenständige Rechtssubjekte, die Vertragsbeziehungen eingehen können,[4] womit die Beziehungen zu ihren Gesellschaftern ggf. der unmittelbaren Angemessenheitskontrolle des § 1 Abs. 1 zugänglich sind (Rz. 120 f.).[5]

§ 1 Abs. 5 Satz 1 gilt insbesondere auch nicht im Verhältnis zwischen dem Stpfl. und einer Betriebsstätte, die ihm für Zwecke der Einkünftezurechnung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bzw. der Steueranrechnung bzw. des Steuerabzugs nach § 34d Abs. 2 Buchst. a EStG zugerechnet wird.[6]

Die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 7 Halbs. 1 entspricht auch den im OECD-Betriebsstättenbericht 2010 niedergelegten Grundsätzen. Zwar vermitteln Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften den beteiligten Gesellschaftern bzw. Mitunternehmern in abkommensrechtlicher Hinsicht jeweils (anteilige) Betriebsstätten.[7] Der OECD-Betriebsstättenbericht 2010 bezieht sich aber ebenfalls lediglich auf anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen ("dealings") und nicht auf zivilrechtlich anerkannte Verträge, weshalb sein Anwendungsbereich Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft grundsätzlich nicht erfasst.[8]

Demgegenüber unterliegen Geschäftsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft selbst und ihrer in einem anderen Staat belegenen Betriebsstätte der Angemessenheitskontrolle des § 1 Abs. 5 unabhängig davon, ob sich die Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat eines Gesellschafters/Mitunternehmers befindet oder nicht.[9]

Zivilrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften und den beteiligten Gesellschaftern bzw. Mitunternehmern sind i.d.R. als Geschäftsbeziehungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 einzuordnen und stellen jedenfalls keine solche i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 dar, da es an einem Geschäftsvorfall zwischen einem Unternehmen und dessen Betriebsstätte fehlt. Eine Anwendung von § 1 Abs. 5 auf das Verhältnis zwischen einer Personengesellschaft und den an ihr beteiligten Gesellschaftern bzw. zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihren Mitunternehmern scheitert daher auch ungeachtet des § 1 Abs. 5 Satz 7 bereits daran, dass es an einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 fehlt. Ob die Einfügung von § 1 Abs. 5 Satz 7 daher "erforderlich" ist, wie dies die Gesetzesbegründung formuliert,[10] ist deshalb zumindest zweifelhaft.

 

Rz. 2890

[Autor/Stand] Sonderbetriebsvermögen. Da Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht im Eigentum der Mitunternehmerschaft steht, ist es auch nicht Teil des Unternehmensvermögens der Mitunternehmerschaft, das nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 und den Regelungen der BsGaV den Betriebsstätten des Unternehmens zuzuordnen ist.[12] Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 erstreckt sich daher nicht auf die Sonderbetriebssphäre.[13]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020
[2] So auch mit Bezug auf den Outboundfall, d.h. einen inländischen Mitunternehmer einer ausländischen Mitunternehmerschaft, BMF v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300 - 111/09/1003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 – Tz. 2.2.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 415 ff.
[3] Vgl. BT-Drucks. 17/10000 v. 19.6.2012, 61.
[4] BFH v. 28.1.1976 – I R 84/74, BStBl. II 1976, 744 = BFHE 119, 234; vgl. Ditz in S/D2, Art. 7 OECD-MA (2008) Rz. 91.
[5] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001 – 03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182 – Tz. 1.2.1 Rz. 15, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[6] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001 – 03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182 – Tz. 1.2.1 Rz. 13, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[7] Vgl. BT-Drucks. 17/10000 v. 19.6.2012, 65; ...

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