Rz. 341

[Autor/Stand] Funktion. § 2 Abs. 6 sieht eine Obergrenze der durch die erweiterte Einkommensteuerpflicht ausgelösten, zusätzlichen Einkommensteuerbelastung vor. Die durch § 2 ausgelöste zusätzliche Steuerbelastung soll das nicht überschreiten, was sich bei unbeschränkter Steuerpflicht ergeben hätte. Dies entspricht der Tendenz des Gesetzes, den Ausgewanderten in der Weise der inländischen Besteuerung zu unterwerfen, als ob er noch im Inland ansässig wäre.

"(6) Weist die Person nach, ..."

 

Rz. 342

[Autor/Stand] Feststellungslast. Wie im Rahmen des konkreten Belastungsvergleichs (Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 und Nr. 2 Halbs. 2) statuiert das Gesetz eine objektive Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen.[3] Die Amtsermittlungspflicht der Finanzverwaltung bleibt unberührt; ein Antragserfordernis des Stpfl. besteht nicht.[4] Die Ausführungen unter Rz. 192 gelten entsprechend. Man wird jedoch an diese Feststellungslast keine übertriebenen Anforderungen stellen dürfen. Insbesondere wird es nicht die Aufgabe der Stpfl. sein, sich seine fiktive Steuer als unbeschränkt Stpfl. selbst auszurechnen. Es muss ausreichen, wenn er dem Finanzamt die Einkünfte mitteilt, die bei unbeschränkter Steuerpflicht hier zu versteuern sind. Dabei ist nicht zuletzt § 34c Abs. 1 EStG zu beachten, wobei allerdings dem Stpfl. der Nachweis darüber obliegt, welche Steuern im Ausland bei dort beschränkter Steuerpflicht angefallen wären.

"..., daß die auf Grund der Absätze 1 und 5 zusätzlich zu entrichtende Steuer insgesamt zu einer höheren inländischen Steuer führt, als sie sie bei unbeschränkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entrichten hätte, ..."

 

Rz. 343

[Autor/Stand] Vergleich Soll- mit Ist-Belastung. § 2 Abs. 6 statuiert eine Vergleichsrechnung. Verglichen wird die aufgrund §§ 49 ff. EStG geschuldete Steuer erhöht um die durch § 2 ausgelöste zusätzliche Steuer (Ist-Belastung) mit der deutschen Steuerschuld, die bei fiktiver ausschließlicher unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland bestünde (Soll-Belastung). Der Tatbestand der Norm ist erfüllt, wenn die Ist-Belastung höher als die Soll-Belastung ist.

 

Rz. 344

[Autor/Stand] Ermittlung Soll-Belastung mittels Schattenveranlagung. Die Soll-Belastung ist im Wege einer Schattenveranlagung zu ermitteln. Der Betroffene ist so zu behandeln, als ob sein Wohnsitz statt im Ausland im Inland wäre. Dies zeigt Parallelen zur Situation des konkreten Belastungsvergleichs (Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2, Nr. 2 Halbs. 2). Auf die dortigen Ausführungen (Rz. 203 ff.) wird verwiesen; dies gilt für die Schattenveranlagung eines nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Stpfl. (Veranlagung zum Splittingtarif[7]) ebenso wie für die Berücksichtigung einer im Ausland gezahlten Kirchensteuer (keine Berücksichtigung).

 

Rz. 345

[Autor/Stand] Unterschiede zur Schattenveranlagung nach Abs. 2: Hinzurechnungsbesteuerung. Im Unterschied zum konkreten Belastungsvergleich in Abs. 2 sind die der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 und 15 unterliegenden Einkünfte in die Schattenveranlagung nach Abs. 6 einzubeziehen.[9] § 2 Abs. 4 betrifft nur die Tatbestandsseite der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, so dass die dort anzutreffende differenzierende Verweisungstechnik für die Rechtsfolge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht und somit auch für Abs. 6 keine Bedeutung hat (zur Unanwendbarkeit von §§ 7 ff. im Rahmen des konkreten Belastungsvergleichs vgl. Rz. 206). Die Einbeziehung von Zwischeneinkünften führt zu einer erheblichen Erschwerung der Rechtsanwendung, und das allein für den Vergleich der Steuerlastquote nach § 2 Abs. 6. Dabei ergibt sich zwischen der Zurechnung von Einkünften der zwischengeschalteten Gesellschaft nach § 7 i.V.m. § 10 Abs. 2 einerseits, nach § 5 andererseits eine Zeitverschiebung um ein Jahr. Während dem Stpfl. im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht Einkünfte zwischengeschalteter Gesellschaften in dem Jahr zugerechnet werden, in dem sie die Gesellschaft erzielt, fließen diese Einkünfte im Rahmen der Schattenveranlagung als Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 Abs. 2 erst im folgenden Jahr zu.

 

Rz. 346

[Autor/Stand] Unterschiede zur Schattenveranlagung nach Abs. 2: Berücksichtigung ausländischer Steuern. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Schattenveranlagung in Abs. 6 und Abs. 2 liegt in der Berücksichtigung ausländischer Steuern. Während das Gesetz in Abs. 2 auf die "Einkommensteuer" abstellt, "die [die natürliche Person] bei unbeschränkter Steuerpflicht [...] zu entrichten hätte", bezieht sich Abs. 6 auf eine "höhere inländische Steuer, als sie [die natürliche Person] bei unbeschränkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschließlich im Geltungsbereich des Gesetzes zu entrichten hätte". Aus dieser unterschiedlichen Formulierung folgt, dass die nach Abs. 6 erforderliche Schattenveranlagung nur deutsche Steuern ermittelt.[11] Eine Steuerbelastung im Ausland ist nur im Rahmen der § 34c EStG und § 32b EStG relevant.

 

Rz. 347

[Autor/Stand] Reichweite der...

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