„(7) [1] § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, | |
2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurechnungsbetrages, dem Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 zugrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den Erhebungszeitraum, |
für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt. [2] § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräußerungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes § 3 Nr. 40 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden wäre. [3] § 7 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, | |
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, |
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 15. August 2001 beginnt. [4] § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sowie § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 2, 3, 6, 7, § 11, § 12 Abs. 1, § 14 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, | |
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, |
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt. [5] § 12 Abs. 3, § 18 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals anzuwenden, wenn auf Gewinnausschüttungen § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist. [6] § 8 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), § 13 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, | |
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, |
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001 beginnt. [7] § 11 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist auf Gewinnausschüttungen der Zwischengesellschaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Zwischengesellschaft nicht anzuwenden, wenn auf die Ausschüttungen oder auf die Gewinne aus der Veräußerung § 8 b Abs. 1 oder 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) oder § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist.”
Rz. 30
[Autor/Stand] Gesetzesänderungen. § 21 Abs. 7 wurde erstmalig durch das StÄndG 1992 v. 25.2.1992 geschaffen.[2] Die Vorschrift betraf damals die Anwendung von § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 20 auf die Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1991 begannen. § 21 Abs. 7 Satz 2 wurde sodann durch das StMBG v. 21.12.1993[3] neu gefasst. § 21 Abs. 7 Satz 2 betraf nunmehr die erstmalige Anwendung von § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 10 Abs. 6 auf die Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1993 begannen. Damals wurden dem § 21 Abs. 7 Sätze 3 und 4 angefügt, die sich auf die Vermögensteuer bezogen und die durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[4] wieder ersatzlos gestrichen wurden. Im JStG 1997 wurde im § 21 Abs. 7 Satz 2 auch der Hinweis auf § 20 Abs. 3 ersatzlos gestrichen. § 20 Abs. 7 Satz 1 erhielt durch das StSenkG v. 23.10.2000[5] seine heutige Fassung. Außerdem wurden die Sätze 3–5 angefügt. Der damalige § 21 Abs. 7 Satz 4 lässt sich mit dem heutigen § 21 Abs. 7 Satz 6 und der damalige § 21 Abs. 7 Satz 5 mit dem heutigen § 21 Abs. 7 Satz 7 vergleichen. Im UntStFG v. 20.12.2001[6] erhielt § 21 Abs. 7 insgesamt seine heutige Fassung, die aus 7 Sätzen besteht. Die Regelungen betreffen die erstmalige Anwendung zum einen des geänderten § 6 Abs. 1 und zum anderen der Änderungen von §§ 7–14.
Rz. 31
[Autor/Stand] Satz 1. § 21 Abs. 7 ...
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