„(7) [1] § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurechnungsbetrages, dem Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 zugrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt. [2] § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräußerungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes § 3 Nr. 40 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden wäre. [3] § 7 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 15. August 2001 beginnt. [4] § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sowie § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 2, 3, 6, 7, § 11, § 12 Abs. 1, § 14 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt. [5] § 12 Abs. 3, § 18 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals anzuwenden, wenn auf Gewinnausschüttungen § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist. [6] § 8 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), § 13 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001 beginnt. [7] § 11 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist auf Gewinnausschüttungen der Zwischengesellschaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Zwischengesellschaft nicht anzuwenden, wenn auf die Ausschüttungen oder auf die Gewinne aus der Veräußerung § 8 b Abs. 1 oder 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) oder § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist.”

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Gesetzesänderungen. § 21 Abs. 7 wurde erstmalig durch das StÄndG 1992 v. 25.2.1992 geschaffen.[2] Die Vorschrift betraf damals die Anwendung von § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 20 auf die Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1991 begannen. § 21 Abs. 7 Satz 2 wurde sodann durch das StMBG v. 21.12.1993[3] neu gefasst. § 21 Abs. 7 Satz 2 betraf nunmehr die erstmalige Anwendung von § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 10 Abs. 6 auf die Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1993 begannen. Damals wurden dem § 21 Abs. 7 Sätze 3 und 4 angefügt, die sich auf die Vermögensteuer bezogen und die durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[4] wieder ersatzlos gestrichen wurden. Im JStG 1997 wurde im § 21 Abs. 7 Satz 2 auch der Hinweis auf § 20 Abs. 3 ersatzlos gestrichen. § 20 Abs. 7 Satz 1 erhielt durch das StSenkG v. 23.10.2000[5] seine heutige Fassung. Außerdem wurden die Sätze 3–5 angefügt. Der damalige § 21 Abs. 7 Satz 4 lässt sich mit dem heutigen § 21 Abs. 7 Satz 6 und der damalige § 21 Abs. 7 Satz 5 mit dem heutigen § 21 Abs. 7 Satz 7 vergleichen. Im UntStFG v. 20.12.2001[6] erhielt § 21 Abs. 7 insgesamt seine heutige Fassung, die aus 7 Sätzen besteht. Die Regelungen betreffen die erstmalige Anwendung zum einen des geänderten § 6 Abs. 1 und zum anderen der Änderungen von §§ 7–14.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Satz 1. § 21 Abs. 7 ...

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