Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
„(17) 1 § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals anzuwenden
- 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
- 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2007 beginnt. 2 § 8 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals anzuwenden
- 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
- 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. 3 § 12 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für Zeiträume anzuwenden, für die § 12 Abs. 3 in der am 25. Dezember 2001 geltenden Fassung erstmals anzuwenden ist. 4 § 14 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwenden
- 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
- 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt. 5 § 18 Abs. 4 in der am 29. Dezember 2007 geltenden Fassung ist für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.”
Rz. 52
Allgemeines. Abs. 17 wurde durch das JStG 2008 v. 20.12.2007 an § 21 angefügt. Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung von Vorschriften, die durch das JStG 2008 in das AStG eingefügt bzw. geändert wurden. Vergleicht man den Wortlaut der Rechtsfolge des § 21 Abs. 17 Sätze 1, 2 und 4 zB mit dem zB des § 21 Abs. 12, so fällt auf, dass § 21 Abs. 17 Sätze 1, 2 und 4 als Rechtsfolge nur die erstmalige Hinzurechnung regelt, während § 21 Abs. 12 alternativ auch die Folgen für die Betriebsstättenbesteuerung nach § 20 Abs. 2 anspricht. In § 21 Abs. 17 Sätze 1, 2 und 4 fehlen die Worte "oder in einer Betriebsstätte angefallen sind". Hier handelt es sich offensichtlich um einen handwerklichen Fehler des Gesetzgebers. Nach seinem Art. 28 Abs. 1 ist das JStG 2008 am 29.12.2007 in Kraft getreten. Seitdem ist es anwendbar. Aus der Sicht des § 20 Abs. 2 kann die Frage nur dahin gehen, ob § 21 Abs. 17 nach seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der fehlenden Worte oder nach seinem Wortlaut auszulegen ist. Die Wortlautauslegung würde zu einer Rückwirkung führen, soweit das AStG ab dem 29.12.2007 anzuwenden ist. Dies müsste auch verfassungsrechtliche Bedenken auslösen. Insoweit spricht alles dafür, den handwerklichen Fehler des Gesetzgebers im Wege der teleologischen Auslegung zu korrigieren und die Worte "oder in einer Betriebsstätte angefallen sind" in den Gesetzestext hinein zu interpretieren. § 21 Abs. 17 wurde im Übrigen durch das JStG 2009 v. 19.12.2008 geändert. In Satz 1 entfällt der Hinweis auf § 18 Abs. 4. Außerdem wurde Satz 5 angefügt. Die geänderte Fassung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 rückwirkend anzuwenden.
Rz. 53
Satz 1. Satz 1 betrifft die erstmalige Anwendung der geänderten bzw. eingefügten § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 20 Abs. 2. Die Vorschriften sind bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung wirkt sich dies i.d.R. auf Hinzurechnungsbeträge aus, die erst nach dem 31.12.2008 hinzugerechnet werden. Insoweit bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken.
Rz. 54
Satz 2. Satz 2 betrifft die erstmalige Anwendung des geänderten § 8 Abs. 1 Nr. 9. Die Änderung des § 8 Abs. 1 Nr. 9 durch das JStG 2008 betrifft die Einfügung des Wortes "oder" am Ende der Vorschrift. Auch hier handelt es sich um einen handwerklichen Fehler, der dem Gesetzgeber in Art. 3 Nr. 2 REITG v. 28.5.2007 unterlaufen ist. § 21 Abs. 15 regelt die erstmalige Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 9 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen. § 21 Abs. 17 Satz 2 knüpft an diese Regelung an. Da offensichtlich im Jahr 2007 noch keine inländische REIT-AG gegründet wurde, sollte sich die Frage nach der Verfassungskonformität der Rückwirkung gar nicht erst stellen.
Rz. 55
Satz 3. Satz 3 betrifft die erstmalige Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 in seiner durch das JStG 2008 geänderten Fassung. Die Änderung besteht in der Einbeziehung des § 26 Abs. 1 und 6 KStG in die Rechtsfolge der Vorschrift. Auch insoweit muss von der Korrektur eines handwerklichen Feh...