Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(1) [1] Für die Zuordnung eines materiellen Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte ist dessen Nutzung die maßgebliche Personalfunktion.
Rz. 3021
Vorrang des Kriteriums der Nutzung. Nach der Regelvermutung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BsGaV ist für materielle Wirtschaftsgüter (Anm. 2956) grundsätzlich die Nutzung die maßgebliche Personalfunktion (Anm. 2944 ff.), anhand derer die Zuordnung des Wirtschaftsguts zu erfolgen hat. Nach Tz. 2.5.1 VWG BsGa ist unter "Nutzung" für Zwecke der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BsGaV der unmittelbare Verbrauch des materiellen Wirtschaftsguts i.S. eines Werteverzehrs zu verstehen. Hierbei ist auf den Ort der physikalischen Belegenheit des Wirtschaftsguts abzustellen.
Im Hinblick auf Nutzungsüberlassungen gilt Folgendes: Zwar kann die Nutzung eines Wirtschaftsguts grundsätzlich auch dergestalt erfolgen, dass dieses anderen zu Nutzung überlassen wird und aus diesem Vorgang Nutzungsentgelte vereinnahmt werden (wirtschaftliche Nutzung). Mithin ist auch eine doppelte gleichzeitige Nutzung desselben materiellen Wirtschaftsguts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Für den Fall der betriebsstättenbezogenen Zuordnung materieller Wirtschaftsgüter kommt eine solche Konstellation jedoch nicht in Frage, weil Nutzungsüberlassungen zwischen unselbständigen Teilen desselben Unternehmens rechtlich nicht möglich sind und lediglich durch § 1 Abs. 5 i.V.m. der BsGaV fingiert werden, wenn die Zuordnung eines Vermögenswerts zu einer anderen als der Nutzungsbetriebsstätte erfolgt. Mit anderen Worten muss der Fiktion einer Nutzungsüberlassung jeweils eine entsprechende Zuordnung des jeweiligen Vermögenswerts vorangehen, weshalb die fiktive Nutzungsüberlassung selbst kein Anknüpfungspunkt für die Zuordnung i.S. der Nutzung sein kann. Insofern ist Tz. 2.5.1 VWG BsGa zuzustimmen, wonach die Nutzung eines materiellen Wirtschaftsguts nur an einem Ort möglich ist und Fälle von Funktionsaufteilungen (Anm. 2946) bei materiellen Wirtschaftsgütern im Regelfall ausgeschlossen sind. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Nutzung darin besteht, dass das immaterielle Wirtschaftsgut durch eine Betriebsstätte einem fremden Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts erfolgt in diesem Fall zu derjenigen Betriebsstätte, deren Personal die Verwaltung des Nutzungsüberlassungsverhältnisses übernimmt.
Rz. 3022
Zeitliche Einordnung der Regelvermutung. Im Hinblick auf den konkreten Zeitbezug der Personalfunktionen (Anm. 2950) ist von Bedeutung, dass während des Zeitraums der Herstellung bzw. der Anschaffung des materiellen Wirtschaftsguts keine Nutzung stattfindet. Ausweislich der Verordnungsbegründung sollen für die Zuordnung des materiellen Wirtschaftsguts daher "im Regelfall" zunächst die Anschaffung oder der Erwerb maßgeblich für die Zuordnung sein (Anm. 3026). Demnach sollte in vielen Fällen bereits sehr kurze Zeit nach der Herstellung bzw. dem Erwerb eines materiellen Wirtschaftsguts eine fiktive Veräußerung anzunehmen sein, wenn die mit der Anschaffung verbundenen Personalfunktionen in einer anderen Betriebsstätte ausgeübt werden als die spätere Nutzung. Dies gilt allerdings nur, wenn in der späteren Nutzungsbetriebsstätte keinerlei die Anschaffung betreffende Personalfunktionen ausgeübt werden, da im Rahmen einer veranlagungszeitraumübergreifenden Betrachtung ansonsten eher eine den Erwerb betreffende unterstützende Dienstleistung der anderen Betriebsstätte/des übrigen Unternehmens anzunehmen sein sollte (Anm. 3025, 3325).