Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(2) [1] Abweichend von Absatz 1 ist ein Vermögenswert im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur dann einer anderen Betriebsstätte als derjenigen, in der der Vermögenswert im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 genutzt wird, zuzuordnen, wenn die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Personalfunktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in Absatz 1 genannten Personalfunktion überwiegt.
Rz. 3077
Öffnungsklausel. § 7 Abs. 2 Satz 1 BsGaV enthält eine Öffnungsklausel, die dann die Zuordnung einer Beteiligung, Finanzanlage bzw. eines ähnlichen Vermögenswerts nach einer anderen Personalfunktion als der Nutzung vorsieht, wenn deren Bedeutung von eindeutig überwiegender Bedeutung für den betroffenen Vermögenswert ist (Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn kein funktionaler Zusammenhang zur Betriebsstätte festgestellt werden kann. Nach der Verordnungsbegründung setzt eine Zuordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BsGaV voraus, dass die von § 7 Abs. 1 BsGaV abweichende Zuordnung zu einem "Ergebnis der Betriebsstätte [führt], das dem Fremdvergleichsgrundsatz in diesem Einzelfall auch aus Sicht des übrigen Unternehmens besser entspricht"als die Zuordnung nach § 7 Abs. 1 BsGaV. Dieser Hinweis stellt keine Hilfe für die konkrete Zuordnungsentscheidung bereit. Die Finanzverwaltung dürfte auch hinsichtlich der Beurteilung der Bedeutung anderer Personalfunktionen i.S.d. § 7 Abs. 2 BsGaV ausschließlich einen qualitativen Maßstab heranziehen (Anm. 2945), womit in vielen Fällen ein Beurteilungsspielraum des Unternehmens verbleiben dürfte (Anm. 3080). Grundsätzlich ist hierbei eine zusammenfassende Beurteilung von mehreren in einer Betriebsstätte ausgeübten Personalfunktionen möglich (Anm. 3078).
Die Abweichung von der Regelvermutung ist durch denjenigen nachzuweisen, der sich auf sie beruft, bzw. glaubhaft zu machen, sofern ein Nachweis nicht möglich ist (Anm. 2947).
Werden Personalfunktionen i.S.d. § 7 Abs. 2 BsGaV (z.B. Verwaltung) in einer anderen Betriebsstätte als derjenigen ausgeübt, zu der die Zuordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BsGaV erfolgt (Zuordnung nach der Regelvermutung), kann dies zu anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung (fiktive Dienstleistung an die Zuordnungsbetriebsstätte, Anm. 3325) führen. Ob umgekehrt im Fall einer Zuordnung nach § 7 Abs. 2 BsGaV eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung zu denjenigen Betriebsstätten zu fingieren ist, zu denen ein funktionaler Zusammenhang besteht (z.B. fiktive Wertpapierleihe o.Ä.) ist dagegen u.E. zweifelhaft und nur dann anzunehmen, wenn unabhängige Unternehmen eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung getroffen hätten (Anm. 3325).