Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
a) Vergleichbarkeitsanalyse nach den OECD-Leitlinien
Rz. 551
Gegenstand der Vergleichbarkeitsanalyse. Die OECD-Leitlinien enthalten in Tz. 3.1 ff. umfangreiche Empfehlungen zur Durchführung von Vergleichbarkeitsanalysen, die an die Darstellungen zu den Vergleichbarkeitsfaktoren in Tz. 1.33 ff. der OECD-Leitlinien anknüpfen. Im Hinblick auf den konkreten Gegenstand des Vergleichs stellen die OECD-Leitlinien klar, dass sich die Vergleichbarkeitsanalyse nicht in der Suche nach Vergleichswerten erschöpft, sondern sich auf beide Elemente des Vergleichs erstreckt, nämlich den zu prüfenden konzerninternen Geschäftsvorfall ebenso wie die Fremdgeschäftsvorfälle. Hierbei knüpft die Identifikation potenziell vergleichbarer Fremdgeschäftsvorfälle an die vorhergehende Analyse des konzerninternen Geschäftsvorfalls im Hinblick auf die relevanten Vergleichbarkeitsfaktoren (Rz. 563 ff.) an. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach dem Glossar zu den OECD-Leitlinien Vergleichbarkeit bedeutet, dass "keiner der Unterschiede zwischen den Geschäftsvorfällen den mit der Methode untersuchten Aspekt (z.B. Preis oder Marge) wesentlich beeinflussen kann oder wenn hinreichend genaue Anpassungen vorgenommen werden können, um wesentliche Auswirkungen dieser Unterschiede zu beseitigen." Dementsprechend wird die Vergleichbarkeit nur von den Unterschieden in den verglichenen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vergleichbarkeitsfaktoren beeinträchtigt, die einen (wesentlichen) Einfluss auf das Vergleichsobjekt der konkreten Verrechnungspreismethode haben.
Methodisch empfehlen die OECD-Leitlinien im Hinblick auf die einzelnen Schritte der Vergleichbarkeitsanalyse (Vorabanalyse der Bedingungen des konzerninternen Geschäftsvorfalls, Auswahl der Verrechnungspreismethode, Identifikation potenziell vergleichbarer Fremdgeschäftsvorfälle, Beurteilung der Fremdvergleichskonformität) ein einheitliches Vorgehen, bei dem der gesamte analytische Prozess eine gewisse Kontinuität dergestalt aufweist, dass eine konstante Beziehung zwischen den einzelnen Schritten der Vergleichbarkeitsanalyse hergestellt wird.
Rz. 552
Zwecksetzung der Vergleichbarkeitsanalyse. Der im Hinblick auf das Verständnis von Vergleichbarkeit i.S. der OECD-Leitlinien hergestellte methodenspezifische Zusammenhang verdeutlicht sich in der Zwecksetzung der Vergleichbarkeitsanalyse: Die Auswahl und Anwendung der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode im Rahmen der Vergleichbarkeitsanalyse bezweckt stets die Identifizierung der verlässlichsten Vergleichswerte. Insofern kommt der Auswahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode die zentrale Funktion im Rahmen der Vergleichbarkeitsanalyse zu.
Rz. 553
"Good-practise"-Verfahren nach den OECD-Leitlinien. Die OECD-Leitlinien erläutern in Tz. 3.4 ff. ein mögliches typisches Verfahren zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsanalyse, das als "good practise" angesehen wird. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um ein obligatorisches Analyseverfahren. Die OECD-Leitlinien heben ausdrücklich hervor, dass jedes Verfahren zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsanalyse zulässig ist, das zu verlässlichen Ergebnissen führt. Die Wahl des konkret zur Anwendung kommenden Analyseverfahrens wird nach Auffassung der OECD ausschließlich von der Verlässlichkeit seiner Ergebnisse bestimmt. Dementsprechend garantiert die Durchführung des als "good practise" angesehenen typischen Verfahrens nicht, dass das Ergebnis stets fremdvergleichskonform ist. Ebenso wenig schließt die Durchführung eines anderen Verfahrens aus, dass dessen Ergebnis dem Fremdvergleich entspricht. Vor diesem Hintergrund ist der Steuerpflichtige in der Verfahrenswahl und -ausgestaltung frei. Er muss insbesondere nicht glaubhaft machen, dass das von ihm seiner Vergleichbarkeitsanalyse zugrunde gelegte Verfahren einem Fremdvergleich besser Rechnung trägt als ein anderes Verfahren.
Rz. 554
Verfahrensschritte. Im Einzelnen sehen die OECD-Leitlinien neun Schritte im Rahmen der Durchführung einer Vergleichbarkeitsanalyse vor. Die einzelnen Schritte sind:
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1. Schritt: Festlegung der erfassten Jahre. |
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2. Schritt: Breitgefächerte Analyse der für den Steuerpflichtigen geltenden Umstände. |
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3. Schritt: Den bzw. die untersuchten konzerninternen Geschäftsvorfälle verstehen, insbesondere auf der Basis einer Funktionsanalyse, um (sofern nötig) das untersuchte Unternehmen, die jeweils am besten geeignete Verrechnungspreismethode und den zu prüfenden Finanzindikator (im Fall einer geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethode) auszuwählen sowie die signifikanten Vergleichbarkeitsfaktoren zu identifizieren, die berücksichtigt werden sollen. |
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4. Schritt: Überprüfung der internen Vergleichswerte (falls vorhanden). |
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5. Schritt: Bestimmung der verfügbaren Informationsquellen über externe Vergleichswerte, wo derartige Größen benötigt werden, unter Berücksichtigung ihrer relativen Zuverlässigkeit. |
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6. Schritt... |