Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
... [2] Hiervon kann abgesehen werden, ...
Rz. 1290
Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter nach den allgemeinen Grundsätzen. Wie sich aus § 1 Abs. 3b Satz 1 ergibt, ist bei einer Funktionsverlagerung grundsätzlich eine Gesamtbewertung des übertragenen oder zur Nutzung überlassenen Transferpakets vorzunehmen. Davon abweichend ist für die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, aus denen sich das Transferpaket zusammensetzt, gemäß § 1 Abs. 3b Satz 2 ausnahmsweise eine Einzelbewertung möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren. Kommt es zu einer Einzelbewertung, hat diese nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Liegen für die Wirtschaftsgüter des Transferpakets danach vergleichbare Fremdvergleichswerte vor, ist ein tatsächlicher Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ff. durchzuführen. Andernfalls hat die Bestimmung der angemessenen Verrechnungspreise für die übertragenen oder zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter auf Grundlage eines hypothetischen Fremdvergleichs nach § 1 Abs. 3 Satz 7 zu erfolgen. Die Regelung des § 1 Abs. 3b Satz 2, die durch Satz 3 leg. cit. ergänzt wird, ist nicht abschließend. Es gibt weitere Fälle, in denen ebenfalls eine Einzelbewertung der übertragenen oder zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter erfolgt. Dies betrifft etwa die Fälle gemäß § 1 Abs. 5 FVerlV 2022. Schließlich liegt keine Funktionsverlagerung vor, wenn ausschließlich Wirtschaftsgüter veräußert oder zur Nutzung überlassen wurden oder wenn nur Dienstleistungen erbracht werden. Obwohl die bisherige Regelung gemäß § 1 Abs. 7 FVerlV 2008 in der FVerlV 2022 nicht mehr enthalten ist, erfolgt in solchen Fällen auch weiterhin keine Gesamtbewertung.
Rz. 1291
Änderungen durch das AbzStEntMod. Die Möglichkeiten zur Einzelbewertung der verlagerten Wirtschaftsgüter wurden mit dem AbzStEntModG wesentlich geändert. Diese Änderung besteht insbesondere darin, dass zwei von den bis dahin drei in § 1 Abs. 3 Satz 10 a.F. enthaltenen Möglichkeiten zur Einzelbewertung der verlagerten Wirtschaftsgüter inzwischen aufgehoben wurden. Aufgehoben wurden insb. die Regelung, wonach keine Gesamtbewertung des Transferpakets erfolgt, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass zumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut, das er genau bezeichnet, Gegenstand der Funktionsverlagerung ist (§ 1 Abs. 3 Satz 10 Halbs. 2 a.F.). Vor dem Hintergrund, dass immateriellen Wirtschaftsgütern bei Funktionsverlagerungen eine besondere Bedeutung zukommt, war § 1 Abs. 3 Satz 10 Halbs. 2 a.F. die bislang bedeutsamste Ausnahmeregel. Indem nun gerade diese Ausnahme aufgehoben wurde, wird die Gesamtbewertung zukünftig deutlich an Bedeutung gewinnen.