Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
... [4] Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünfteermittlung verwendete Wert außerhalb der Bandbreite gemäß Satz 1 oder der eingeengten Bandbreite, ...
Rz. 1028
Wertansatz außerhalb der Bandbreite. § 1 Abs. 3a Satz 4 betrifft ausschließlich Sachverhalte, bei denen der Steuerpflichtige seiner Verrechnungspreisbestimmung einen Vergleichspreis oder -wert zugrunde gelegt hat, der außerhalb der maßgeblichen Bandbreite liegt. Zur maßgeblichen Bandbreite i.S.v. § 1 Abs. 3a Satz 1 wird auf Rz. 1006 f. verwiesen. Zur maßgeblichen Bandbreite i.S.v. § 1 Abs. 3a Satz 2 wird auf Rz. 1017 ff. und Rz. 1021 ff. verwiesen.
Rz. 1029
Wert vs. Verrechnungspreis. § 1 Abs. 3a Satz 4 liegt das i.Ü. die Regelungen des § 1 Abs. 3 Sätze 1–6 und des § 1 Abs. 3a Sätze 1 und 2 prägende Verständnis zu Grunde, dass die Verrechnungspreisbestimmung (i) mittels der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode (§ 1 Abs. 3 Satz 5, vgl. Rz. 857 ff.), (ii) auf der Grundlage einer Vergleichbarkeitsanalyse und bestimmter methodenspezifischer Vergleichswerte (§ 1 Abs. 3 Satz 3, vgl. Rz. 680 ff.), (iii) nach Vornahme sachgerechter Anpassungen zur Beseitigung erheblicher methodenspezifischer und -relevanter Unterschiede (§ 1 Abs. 3 Satz 6, vgl. Rz. 876 ff.) sowie (iv) durch Auswahl eines Werts innerhalb einer (ggf. eingeengten) Bandbreite nach § 1 Abs. 3a Satz 1 bzw. § 1 Abs. 3a Satz 2 erfolgt. Die Bestimmung methodenspezifischer Wertbandbreiten ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Bestimmung eines dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreises. Tatsächlich bestimmt der Steuerpflichtige auch keine Bandbreite möglicher Verrechnungspreise. Eine sog. Preisbandbreite ist nur dann zu bestimmen, wenn die Preisvergleichsmethode angewandt wird und Vergleichspreise festzustellen sind. § 1 Abs. 3a Sätze 1–4 sprechen deshalb zutreffend von Werten und nicht von Verrechnungspreisen. Der Gesetzgeber scheint demgegenüber von anderen Regelungen auszugehen, wenn die Gesetzesbegründung wie folgt ausführt: "Demzufolge ist in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige einen Verrechnungspreis außerhalb der Bandbreite angesetzt hat, eine Einkommenskorrektur vorzunehmen, die dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Median und dem vom Steuerpflichtigen verwendeten Wert entspricht." Zu dieser Begriffsvielfalt lässt sich der Gesetzesbegründung nichts entnehmen, außer dass – bezogen auf die Einkünftekorrektur der Höhe nach – offensichtlich davon ausgegangen wird, dass "Wert" und "Verrechnungspreis" gleichbedeutend bzw. identisch sind. Dies ist unzutreffend und liegt den vorgenannten gesetzlichen Regelungen sowie den Grundsätzen der OECD-Leitlinien, an denen die gesetzlichen Regelungen ausgerichtet werden sollten, auch nicht zugrunde.
Rz. 1030
Methodenspezifik von Fremdvergleichsbandbreiten. Abzugrenzen von Sachverhalten der Verrechnungspreisbestimmung durch den Steuerpflichtigen auf der Grundlage (i) der von ihm für den konkreten Sachverhalt tatsächlich angewandten am besten geeigneten Verrechnungspreismethode i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 5 (vgl. auch Rz. 857 ff.) und (ii) der hiernach ermittelten methodenspezifischen Bandbreite (vgl. Rz. 1001 ff. und 1010 ff.) sind Fälle, in denen die Finanzbehörde eine andere Verrechnungspreismethode für die am besten geeignete Verrechnungspreismethode erachtet. Nach Rz. 46 der VWG 2020 wählt die Finanzbehörde die "richtige Verrechnungspreismethode" selbst aus (vgl. vgl. auch Rz. 867). Ferner soll nach Auffassung der Finanzverwaltung in Fällen, in denen die Finanzbehörde eine andere als die vom Steuerpflichtigen tatsächlich angewandte Verrechnungspreismethode für die "geeignetste" Verrechnungspreismethode hält, eine Einkünfteberichtigung dann in Betracht kommen, "wenn die Ergebnisse der Alternativmethode wahrscheinlicher sind" (vgl. auch Rz. 868). Bestimmt hiernach die Finanzbehörde bezogen auf die ihrer Ansicht nach "geeignetste" Verrechnungspreismethode Vergleichswerte, unterliegt die Bestimmung des dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreises ausschließlich den Regelungen des § 1 Abs. 3a Satz 1 (vgl. Rz. 1001 ff.) bzw. § 1 Abs. 3a Satz 2 (vgl. Rz. 1010 ff.). Ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 3a Satz 4 liegt nicht vor. Dies deshalb nicht, weil der Steuerpflichtige nach dieser Alternativmethode keine Vergleichswerte bestimmt und seiner Verrechnungspreisermittlung zugrunde gelegt hat. So ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3a Satz 4 ("für seine Einkünfteermittlung verwendete Wert außerhalb der Bandbreite") nicht verwirklicht, wenn der Steuerpflichtige z.B. die Preisvergleichsmethode angewendet und seiner Verrechnungspreisbestimmung eine (eingeengte) Preisbandbreite zugrunde gelegt hat und die Finanzbehörde die Kostenaufschlagsmethode für die "geeignetste" Verrechnungspreismethode hält und eine (eingeengte) Wertbandbreite von Gewinnaufschlagssätzen bestimmt hat.