Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 1006
Keine Einengung bei relativ gleicher Zuverlässigkeit und verhältnismäßig gleichem Vergleichbarkeitsgrad. Wert- und Preisbandbreiten sind nach § 1 Abs. 3a Satz 2 einzuengen, wenn nach Vornahme von Anpassungsrechnungen gem. § 1 Abs. 3 Satz 6 Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. Im Umkehrschluss folgt hieraus für § 1 Abs. 3a Satz 1, dass die Bandbreite mit relativ gleicher Zuverlässigkeit und verhältnismäßig gleichem Vergleichbarkeitsgrad der Vergleichswerte nicht einzuengen ist (siehe zu den Vergleichbarkeitsgraden Rz. 699 ff.). Der Gesetzgeber bezieht sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Tz. 3.55 OECD-Leitlinien und führt wortgleich wie folgt aus: "Da die Verrechnungspreisbestimmung nicht exakt und eindeutig sein kann (...), wird es auch viele Situationen geben, bei denen die Anwendung der am besten geeigneten Methode bzw. Methoden eine Bandbreite von Werten ergibt, von denen alle mehr oder minder gleich zuverlässig sind"; wobei die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf einen in § 1 Abs. 3 Satz 1 a.F. für Fälle der uneingeschränkten Vergleichbarkeit von Vergleichswerten bereits angelegten Gedanken Bezug nimmt. Dies verwundert insofern, als die Verrechnungspreispraxis bezogen auf das Vorliegen einer uneingeschränkten Vergleichbarkeit von Vergleichswerten dadurch geprägt war, dass es zu der Frage, ob die Voraussetzungen einer "uneingeschränkte Vergleichbarkeit " in dem konkreten Sachverhalt vorliegen, häufig Streit gab. Deutlich wird dies auch anhand der Ausführungen von Vertretern der Finanzverwaltung, die "uneingeschränkte Vergleichbarkeit" mit "Identität von Funktionen, Risiken, eingesetzten WG, vertraglichen Vereinbarungen, Marktverhältnissen (z.B. Marktgröße, Wettbewerbsintensität, Verhandlungsmacht, staatliche Regulierungen) und Geschäftsstrategien" gleichgesetzt und ferner infrage gestellt haben, "ob es eine uneingeschränkte Vergleichbarkeit überhaupt geben" könne. Offensichtlich geht der Gesetzgeber auch für die Altfassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 nicht davon aus, dass es sich um Ausnahmefälle handelt. In diesen Fällen gleich geeigneter und gleich zuverlässiger Vergleichswerte kommt eine Einengung der Fremdvergleichsbandbreite nach § 1 Abs. 3a Satz 1 jedenfalls nicht in Betracht. Entsprechend den Grundsätzen der OECD-Leitlinien sind Fremdvergleichsbandbreiten dann einzuengen, wenn nach Vergleichbarkeitsanpassungen Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben (§ 1 Abs. 3a Satz 2). Die Gesetzesbegründung bezieht sich hier auf Tz. 3.56 OECD-Leitlinien, dass "in einigen Fällen" nicht alle Vergleichstransaktionen einen gleichen Grad an Vergleichbarkeit aufweisen.
Rz. 1007
Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit nach Anpassungen gem. § 1 Abs. 3 Satz 6. Lediglich § 1 Abs. 3a Satz 2 stellt für die Beurteilung der Vergleichbarkeit und das Verbleiben von Vergleichbarkeitsmängeln darauf ab, dass diese nach Vornahme von Anpassungsrechnungen gem. § 1 Abs. 3 Satz 6 (vgl. Rz. 876 ff.) bestehen. Hieraus könnte die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es sich bei den methodenspezifischen Vergleichswerten der Bandbreite gem. § 1 Abs. 3a Satz 1 um unangepasste Werte handelt bzw. handeln muss, auf die bezogen die relativ gleiche Zuverlässigkeit und der verhältnismäßig gleiche Vergleichbarkeitsgrad zu beurteilen ist. Diese Schlussfolgerung wäre unzutreffend. Die Notwendigkeit und die Grenzen für Vergleichbarkeitsanpassungen bestimmen sich nach § 1 Abs. 3 Satz 6. Dies unabhängig davon, ob unangepasste und angepasste methodenspezifische Vergleichswerte in ihrer Zusammenstellung zu einer Bandbreite führen. Im Einzelnen wird auf Rz. 876 ff. verwiesen.