Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
[2] Zu den Vermögenswerten gehören insbesondere
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1. materielle Wirtschaftsgüter, |
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2. immaterielle Werte einschließlich immaterieller Wirtschaftsgüter, |
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3. Beteiligungen und |
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4. Finanzanlagen. |
Rz. 2955
Konkretisierung des Vermögenswertbegriffs. Die Aufzählung in § 2 Abs. 6 Satz 2 BsGaV konkretisiert den Begriff der Vermögenswerte anhand einer beispielhaften Aufzählung, die neben materiellen Wirtschaftsgütern (Anm. 2956) und immateriellen Werten (Anm. 2957) auch Beteiligungen (Anm. 2958) und Finanzanlagen (Anm. 2959) nennt. Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere").
Rz. 2956
Materielle Wirtschaftsgüter. Materielle Wirtschaftsgüter sind körperliche Gegenstände wie Grund und Boden, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen, Betriebsvorrichtungen, Fahrzeuge, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Materielle Wirtschaftsgüter können beweglich oder unbeweglich sein. Unerheblich ist, ob es ein materielles Wirtschaftsgut zivilrechtlich als eigenständige Sache (§ 90 BGB) oder als unselbständiger Teil oder Zubehör einer Sache (§§ 93, 97 GBG) einzuordnen ist; ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist allein anhand der allgemeinen Verkehrsanschauung im Hinblick darauf zu entscheiden, ob das Wirtschaftsgut in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Allgemein-steuerrechtlich werden auch die sog. Finanzwerte des § 266 Abs. 2 A. III. HGB (Finanzanlagen) als materielle Wirtschaftsgüter eingeordnet, weil sich ihr Gegenstand auf materielle Werte richtet. Für Zwecke der BsGaV ist der Definitionsbereich der materiellen Wirtschaftsgüter i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BsGaV demgegenüber insoweit eingeschränkt, wie eine vorrangige Einordnung als Beteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 BsGaV (Anm. 2958) bzw. Finanzanlagen i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 BsGaV (Anm. 2959) erfolgt.
Rz. 2957
Immaterielle Werte. Mit den "immateriellen Werten" wird in § 2 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 BsGaV ein unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt, der lediglich durch die Verordnungsbegründung beispielhaft mit "Marke, Know-how, Geschäftswert usw." erläutert wird. Grundsätzlich dürften der Begriff sowohl "immaterielle Wirtschaftsgüter" als auch andere immaterielle Werte umfassen. Letzteres verweist auf den in § 2 Abs. 6 Satz 1 BsGaV eingeführten Begriff der "Vorteile" (Anm. 2954). Bei immateriellen Wirtschaftsgütern handelt es sich i.d.R. geistige Werte (z.B. Ideen) und Rechte; sie unterscheiden sich von materiellen Wirtschaftsgütern durch ihre "Unkörperlichkeit". Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z.B. Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte, Filmrechte, Markenrechte, Patente, Rezepte, ungeschützte Erfindungen, Lizenzrechte, Dienstbarkeiten, u.U. Kundenstamm, Rechte aus vertraglichen Wettbewerbsverboten, Kauf- und Verkaufsoptionen oder ein Geschäfts- oder Firmenwert bzw. Praxiswert. Besteht ein einheitliches Wirtschaftsgut aus sowohl materiellen als auch immateriellen Elementen, ist die Einordnung anhand des wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Bestandteils vorzunehmen; ein immaterielles Wirtschaftsgut liegt vor, wenn der materielle Wert gegenüber dem geistigen Gehalt bedeutungsmäßig zurücktritt (z.B. Software auf einem Datenträger). Wenn auch ebenfalls unkörperlich, sind die sog. Finanzwerte des § 266 Abs. 2 A. III HGB keine immateriellen Wirtschaftsgüter (Anm. 2957). Forderungen sind keine immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern Wirtschaftsgüter besonderer Art, die für Zwecke der BsGaV unter die nach § 7 BsGaV oder § 8 BsGaV zuzuordnenden beteiligungsähnlichen oder sonstigen Vermögenswerte fallen (Anm. 3071 ff., 3091 ff.).
Rz. 2958
Beteiligungen. Hinsichtlich des Begriffs der Beteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 BsGaV muss auf das Handelsrecht zurückgegriffen werden. § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert Beteiligungen als "Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen". Dies können handelsrechtlich sowohl Anteile an Kapital- als auch an Personengesellschaften sein, sofern sie sowohl Vermögens- als auch Verwaltungsrechte vermitteln. Die Anschaffung zur Unterstützung des eigenen Geschäftsbetriebs wird bei Anteilen an Kapitalgesellschaften vermutet, wenn diese mindestens 20 % des Nennkapitals der Gesellschaft verbriefen (§ 271 Abs. 1 Satz 3 HGB). U.E. sind auch Anteile an verbundenen Unternehmen i.S.d. § 266 Abs. 2 A. III. 1 HGB unter den Begriff der Beteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 BsGaV zu fassen.
Das allgemein-steuerrechtliche Transparenzprinzip, wonach Anteile an Personengesellschaften nicht als eigenes Wirtschaftsgut behandelt werden, sondern auf die durch sie vermittelten Wirtschaftsgüter abzustellen ist, gilt grundsätzlich auch im Rahmen der BsGaV, da hier die allgemeinen steuerlichen Buchführungsgrundsätze Anwendung finden (Anm. 2982).
Rz. 2959