Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
„ [3] Um die Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten Schritt zuzuordnen:
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1. die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktionen), |
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2. die Vermögenswerte des Unternehmens, die sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funktionen benötigt, |
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3. die Chancen und Risiken des Unternehmens, die sie auf Grund der ausgeübten Funktionen und zugeordneten Vermögenswerte übernimmt, sowie |
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4. ein angemessenes Eigenkapital (Dotationskapital).” |
Rz. 2884
Zuordnung von Funktionen, Risiken, Dotationskapital. Die konkrete Umsetzung der in § 1 Abs. 5 Satz 2 kodifizierten uneingeschränkten Unabhängigkeits- und Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte ist in Satz 3 und Satz 4 geregelt, indem auf der Grundlage des von der OECD entwickelten sog. Two-Step-Approachs zunächst eine Zuordnung der Personalfunktionen, Vermögenswerte, Chancen und Risiken sowie des Dotationskapitals zur Betriebsstätte erfolgt (fiktive Ausgestaltung der Betriebsstätte als selbständiges und unabhängiges Unternehmen, Schritt 1) und in einem zweiten Schritt Geschäftsbeziehungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 identifiziert werden, anhand derer schließlich der Fremdvergleich vorgenommen wird (Rz. 2885 ff.).
Zur Zuordnung der Personalfunktionen ist zunächst eine Funktions- und Risikoanalyse zu erstellen (Rz. 2928). Auf deren Grundlage werden anschließend die Personalfunktionen den einzelnen Betriebsstätten zugeordnet (Rz. 3012 ff.) und die für die Zuordnung der Vermögenswerte, Chancen und Risiken usw. maßgeblichen Personalfunktionen identifiziert (Rz. 2944 ff.). Anhand dieser maßgeblichen Personalfunktionen sind schließlich die Vermögenswerte, Chancen und Risiken usw. den einzelnen Betriebsstätten zuzuordnen (Rz. 3021 ff.). Dies wird im Einzelnen durch die §§ 1, 4–11 BsGaV näher konkretisiert, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird (Rz. 2927 ff.).