Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 3544
Rückgriff auf Fremdvergleichsgrundsatz. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV darf eine inländische Versicherungsbetriebsstätte nur dann ein geringeres als das nach § 25 Abs. 2 BsGaV ermittelte Dotationskapital aufweisen, wenn dies dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist auf Grundlage der Funktions- und Risikostruktur der inländischen Versicherungsbetriebsstätte zu ermitteln und nachzuweisen. Die Öffnungsklausel in § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV ist ausweislich der Verordnungsbegründung erforderlich, da nach den OECD-Grundsätzen international auch eine andere Methode als die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode zur Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Versicherungsbetriebsstätte zulässig ist. Der Verordnungsgeber bezeichnet diese andere Methode als Mindestkapitalausstattungsmethode mit Verweis auf Teil IV Rz. 153 ff. des OECD-Betriebsstättenberichts. Diese Methode (Thin Capitalisation/Adjusted Regulatory Minimum Approach) ist abzugrenzen von der Mindestkapitalausstattungsmethode, die in Teil IV Rz. 156 ff. des OECD-Betriebsstättenberichts beschrieben wird (Quasi Thin Capitalisation/Regulatory Minimum Approach). Die beiden Methoden unterscheiden sich dadurch, dass bei der zweiten genannten Methode (Quasi Thin Capitalisation/Regulatory Minimum Approach) das aufsichtsrechtliche Mindestkapital ohne weitere Anpassungen als Dotationskapital übernommen wird, während bei ersterer Methode (Thin Capitalisation/Adjusted Regulatory Minimum Approach) zu prüfen ist, ob Anpassungen an das aufsichtsrechtliche Mindestkapital vorzunehmen sind, um ein fremdübliches Ergebnis zu erhalten. Auf diese erste Methode, die auch als Fremdvergleichsmethode bezeichnet werden kann, verweist die Verordnungsbegründung im Hinblick auf die Öffnungsklausel unter § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV. Die Mindestkapitalausstattungsmethode ohne weitergehende Anpassungen an das Funktions- und Risikoprofil der Versicherungsbetriebsstätte stellt dagegen keine zulässige Methode unter dem AOA dar (siehe auch Anm. 3545). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass in der Verordnungsbegründung zu § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV der Hinweis erfolgt, dass ein anderer Aufteilungsschlüssel nicht anzuwenden ist. Aus dem Klammerverweis auf Teil IV Rz. 149 f des OECD-Betriebsstättenberichts wird klar, dass der Verordnungsgeber hier auf den Aufteilungsschlüssel aus § 25 Abs. 1 BsGaV Bezug nimmt, der für die Anwendung der Öffnungsklausel nach § 25 Abs. 3 BsGaV nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfte. So wird als Begründung für die Öffnungsklausel ja gerade die Anwendung anderer OECD-Methoden, außer der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode, angegeben. Der Aufteilungsschlüssel aus § 25 Abs. 1 BsGaV kommt jedoch nur bei der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode zur Anwendung. Zudem ist nicht verständlich, weshalb die Öffnungsklausel unter § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV explizit in die BsGaV mit aufgenommen wurde, um der Tatsache gerecht zu werden, dass international auch andere Methoden zur Zuordnung von Vermögenswerten zulässig sind, wohingegen die Anwendung alternativer Aufteilungsschlüssel unter § 25 Abs. 1 BsGaV, die von der OECD unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als zulässig angesehen werden, mit eben diesem Verweis auf die entsprechenden Rz. im OECD-Betriebsstättenbericht ausgeschlossen ist. Auch die sprachliche Ungenauigkeit bei der Übersetzung der im OECD-Betriebsstättenbericht beschriebenen alternativen Zuordnungsmethode, des Thin Capitalisation/Adjusted Regulatory Minimum Approach, als Mindestkapitalausstattungsmethode ist zu kritisieren, da hier die Abgrenzung zur nicht AOA-konformen Zuordnungsmethode, des Quasi Thin Capitalisation/Regulatory Minimum Approach, verloren geht.
Rz. 3545
Mindestkapitalausstattungsmethode. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV muss die inländische Versicherungsbetriebsstätte mindestens ein Dotationskapital aufweisen, das sie als rechtlich selbstständiges Versicherungsunternehmen als Eigenkapital ausweisen müsste. Im Klammerzusatz wird diese Methode als Mindestkapitalausstattungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten bezeichnet. Hier zeigt sich nun die Folge der sprachlichen Ungenauigkeit in der Übersetzung der alternativen Zuordnungsmethoden Adjusted Regulatory Minimum Approach und Regulatory Minimum Approach, die beide vom Verordnungsgeber als Mindestkapitalausstattungsmethode bezeichnet werden. Während erstere, die auch als Fremdvergleichsmethode bezeichnet werden kann, eine unter dem AOA zulässige Zuordnungsmethode ist, wird letztere von der OECD als nicht AOA-konform abgelehnt. Gemäß dem Wortlaut von § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV, der keine Anpassungen der Kapitalausstattung an das Funktions- und Risikoprofil der inländischen Versicherungsbetriebsstätte vorsieht, und auch ausweislich der Verordnungsbegründung würde es sich bei der Untergrenze somit um eine nicht AOA-konforme Methode handeln. Die VWG BsGa verweisen in diesem Zusammenhang allerdi...