Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(3) [1] Abweichend von Absatz 2 ist das Explorationsrecht der Förderbetriebsstätte zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fördertätigkeit zuzuordnen, wenn das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunternehmen nachweist, dass der Staat, in dem die Förderbetriebsstätte liegt, ebenfalls von dieser Zuordnung ausgeht. [2] Die Zuordnung ist beizubehalten, solange der Staat, in dem die Förderbetriebsstätte liegt, von der entsprechenden Zuordnung des Explorationsrechts ausgeht.
Rz. 3713
Sonderregelung. § 36 Abs. 3 BsGaV sieht eine Verknüpfung der Zuordnung des Explorationsrechts mit der Behandlung im Belegenheitsstaat der Förderbetriebsstätte vor. Danach ist das Explorationsrecht abweichend von § 36 Abs. 2 BsGaV zum Zeitpunkt des Beginns der Errichtung der Produktionsanlagen der Förderbetriebsstätte zuzuordnen, wenn das Unternehmen nachweist, dass der Staat, in dem die Förderbetriebsstätte liegt, ebenfalls von dieser Zuordnung ausgeht. Der Nachweis kann z.B. durch Vorlage eines PSA zwischen dem Unternehmen und diesem Staat erbracht werden, wenn aus diesem die Zuordnung deutlich wird. Die Zuordnung nach § 36 Abs. 3 BsGaV ist unabhängig von den sonstigen Zuordnungsregeln auch in den Folgejahren beizubehalten, wenn der andere Staat von der Zuordnung des Explorationsrechts zur Förderbetriebsstätte ausgeht. Durch diese Regelung lässt sich eine Doppelbesteuerung vermeiden, die ansonsten entstehen würde, wenn der andere Staat das Explorationsrecht abweichend von Deutschland zuordnen würde. Zudem soll dadurch der Steuerpflichtige Rechtssicherheit erlangen.
Beispiel
Die inländische Bergbau-GmbH nimmt auf Grundlage eines PSA eine Förderung in Großbritannien auf. Dadurch entsteht eine Förderbetriebsstätte. Großbritannien ordnet das Explorationsrecht auf Grundlage der mit den zuständigen britischen Behörden abgeschlossenen PSA der Förderbetriebsstätte zu.
Lösung
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BsGaV ist das Explorationsrecht mit dem Beginn des Aufbaus der Förderanlagen der Förderbetriebsstätte zuzurechnen. Als Nachweis i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 1 BsGaV kann die Vorlage einer Kopie des PSA oder die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, der die im Inland gestellten Anforderungen an einen Wirtschaftsprüfer erfüllt, dienen.