Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(4) [1] In den Fällen des Absatzes 2 gilt für die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Förderbetriebsstätte § 31 Absatz 1 bis 3 sinngemäß. [2] In den Fällen des Absatzes 3 gelten für die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Förderbetriebsstätte die §§ 5 bis 8.
Rz. 3714
Zuordnung von sonstigen Vermögenswerten. Die Zuordnung von sonstigen Vermögenswerten wird grundsätzlich durch die Zuordnung des Explorationsrechts bestimmt. Es handelt sich z.B. um das für die Exploration und Förderung notwendige Know-how und die von der Förderbetriebsstätte genutzten Maschinen und Geräte. Ist das Explorationsrecht nach § 36 Abs. 2 BsGaV der Förderbetriebsstätte zugeordnet, ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BsGaV für die Zuordnung von allen anderen Vermögenswerten § 31 Abs. 1–3 BsGaV sinngemäß anzuwenden. Demnach sind Vermögenswerte einer Förderbetriebsstätte nur zuzuordnen, wenn dort die Personalfunktionen ausgeübt werden, die im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Vermögenswerte sowie deren Anschaffung oder Herstellung bzw. Veräußerung oder Verwertung stehen, und ihre Bedeutung gegenüber der Bedeutung der vom übrigen Unternehmen ausgeübten Personalfunktionen überwiegt. Insoweit ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Förderbetriebsstätte nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BsGaV mit hohen Hürden verbunden. Zum einen werden die überwiegende Nutzung des jeweiligen Vermögenswerts und zum anderen die Ausübung der Personalfunktionen hinsichtlich dessen Anschaffung/Herstellung und Veräußerung/Verwertung durch die Förderbetriebsstätte vorausgesetzt. Wird ein Vermögenswert nicht der Förderbetriebsstätte zugeordnet, d.h., ist er dem übrigen Unternehmen zuzuordnen, so gilt dieser Vermögenswert nach § 36 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 BsGaV der Förderbetriebsstätte als unentgeltlich beigestellt. In diesem Fall ist die Geschäftstätigkeit der Förderbetriebsstätte als risikoarme fiktive Dienstleistung für das übrige Unternehmen anzusehen. Dementsprechend sind der Förderbetriebsstätte wegen der Beistellung des Explorationsrechts durch das übrige Unternehmen nach § 36 Abs. 2 BsGaV keine besonders werthaltigen Vermögenswerte zuzuordnen.
Rz. 3715
Abweichende Zuordnung. § 36 Abs. 4 Satz 2 BsGaV sieht eine abweichende Zuordnung für den Ausnahmefall des § 36 Abs. 3 BsGaV vor. Wird das Explorationsrecht durch den Belegenheitsstaat der Förderbetriebsstätte zugeordnet, so sind die sonstigen Vermögenswerte nach Maßgabe der allgemeinen Zuordnungsvorschriften (§§ 5–8 BsGaV) zuzuordnen. Für materielle Wirtschaftsgüter sowie Beteiligungen, Finanzanlagen und ähnliche Vermögenswerte bestimmt sich die Zuordnung in erster Linie nach deren Nutzung (§ 5 Abs. 1 BsGaV, Anm. 3021; § 7 Abs. 1 BsGaV, Anm. 3072); immaterielle Werte werden im Regelfall nach Maßgabe ihrer Schaffung bzw. ihres Erwerbs zugeordnet (§ 6 Abs. 1 BsGaV, Anm. 3042 f.).
Beispiel
Die inländische Erdöl-GmbH beginnt am 1.1.2017 mit dem Aufbau der Förderanlagen in einem Nicht-DBA-Staat. Infolgedessen entsteht im Belegenheitsstaat eine Förderbetriebsstätte mit umfangreichen Produktionsanlagen (Anschaffungs- und Herstellungskosten von 2 Mio. Euro). Die Erdöl-GmbH erbringt den Nachweis, dass für diese Investition eine Bankfinanzierung von 1,5 Mio. Euro in Anspruch genommen wurde. Dafür fallen im Jahr 2017 Zinsen von 60.000 Euro an. Der Betrieb der Förderanlagen erfolgt ausschließlich durch Personal der Förderbetriebsstätte.
Lösung
Das der Förderung zugrunde liegende Explorationsrecht ist mit Beginn des Aufbaus der Förderanlagen am 1.1.2017 gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 BsGaV der Förderbetriebsstätte zuzurechnen. Die Produktionsanlagen sind ebenfalls gem. § 36 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 BsGaV mit den Anschaffungskosten i.H.v. 2 Mio. Euro in der Hilfs- und Nebenrechnung der Förderbetriebsstätte zu erfassen. Die unmittelbar zum Aufbau der Produktionsanlagen eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 1,5 Mio. Euro sind der Förderbetriebsstätte gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BsGaV zuzuordnen. Dementsprechend sind auch die damit verbundenen Zinsen i.H.v. 60.000 Euro ebenfalls der Förderbetriebsstätte zuzuordnen.