Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
... einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile ...
Rz. 1167
Übergang von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen als konstitutive Voraussetzung der Funktionsverlagerung. Eine Funktionsverlagerung setzt voraus, dass mit der Funktion auf das ausländische verbundene Unternehmen Wirtschaftsgüter oder sonstige Vorteile übergehen. Auch insoweit handelt es sich um eine konstitutive Tatbestandsvoraussetzung, d.h. ohne Übertragung und/oder Überlassung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen kann keine Funktionsverlagerung vorliegen. Infolgedessen kann allein die Übertragung einer Funktion nicht zu einer gewinnrealisierenden Funktionsverlagerung führen. Ein anderslautender Entwurf wurde nicht umgesetzt. So war im RefE zur FVerlV 2022 vom 5.7.2022 noch Regelung angedacht, wonach eine Funktionsverlagerung gegeben ist, wenn eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der "gegebenenfalls" mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile verlagert wird. Mit diesem Wortlaut wären die Voraussetzungen einer Funktionsverlagerung durch den Einschub "gegebenenfalls" weiter abgesenkt worden. Denn dies hätte bedeutet, dass Funktionsverlagerungen gänzlich ohne Übertragung oder Überlassung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen denkbar gewesen wären. Dies wäre indessen weder sachgerecht noch vom Gesetzeswortlaut gedeckt gewesen, sodass es nur richtig ist, dass der Verordnungsgeber von dieser Verschärfung abgesehen hat.
Rz. 1168
Begriff des Wirtschaftsguts. Die Rspr. definiert den Begriff des Wirtschaftsguts weit, indem weniger auf zivilrechtliche als vielmehr auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen ist. Infolgedessen sind sowohl Sachen, Tiere und nicht körperliche Gegenstände i.S.d. BGB (§§ 90 und 90a BGB), sofern sie am Bilanzstichtag bereits "als realisierbarer Vermögenswert" angesehen werden können, als auch bloße vermögenswerte Vorteile einschließlich "tatsächlicher Zustände" und "konkretisierter Möglichkeiten" Wirtschaftsgüter, wenn sich der Kaufmann diese etwas kosten lässt, sie nach der Verkehrsauffassung einer selbständigen Bewertung zugänglich sind und i.d.R. einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen. Schließlich muss das Gut zwar nicht einzeln veräußerbar (d.h. selbständig verkehrsfähig) sein, zumindest aber zusammen mit dem Betrieb übertragbar sein. Einzelheiten der Definition des Wirtschaftsgutes sollen an dieser Stelle nicht weiter diskutiert, sondern stattdessen auf die umfangreiche Kommentarliteratur zur Definition des Wirtschaftsgutes verwiesen werden. Erfasst sind aber jedenfalls materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter.
Rz. 1169
Begriff des sonstigen Vorteils. Der Begriff des sonstigen Vorteils wird weder gesetzlich in § 1 und der FVerlV 2008/2022 noch in den VWG Verrechnungspreise definiert. Auch die OECD-Leitlinien befassen sich mit dem Begriff des sonstigen Vorteils als Tatbestandsvoraussetzung einer Funktionsverlagerung nicht. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 FVerlV 2022 "Wirtschaftsgüter oder sonstige Vorteile" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FVerlV 2008: "Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile") kann allerdings die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Gesetzgeber mit sonstigen Vorteilen alle Vermögenswerte meint, die nicht als Wirtschaftsgüter qualifiziert werden können. Es handelt sich damit um Vermögenswerte, die nicht zu einem Wirtschaftsgut "erstarkt" sind, sondern üblicherweise Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes sind; zu fordern ist jedoch, dass sich diese Vorteile in einem gewissen Mindestmaß konkretisiert haben und dass sie einen wirtschaftlichen Wert verkörpern, um somit auch entgeltfähig zu sein. Als solche kommen z.B. Kundenbeziehungen, einzelne Kundenaufträge, eingearbeitetes Personal oder Lieferantenbeziehungen in Betracht. In Betracht kommt ferner eine Geschäftschance im Sinne einer konkretisierten Aussicht, aus einem Geschäft (singuläre Geschäftschance) oder einer betrieblichen Funktion (unternehmerische Geschäftschance) künftig Gewinne erzielen zu können. Eine Geschäftschance ist dabei nur gegeben, wenn sie einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, der nicht bereits in anderen Wirtschaftsgütern verkörpert ist. Eine Geschäftschance ist ferner nur dann als vergütungspflichtig zu sehen, wenn die Chancen auf einen Überschuss größer sind als die Aussicht auf Verluste. Des Weiteren ist es erforderlich, dass die Geschäftschance bereits einer bestimmten Gesellschaft zuzuordnen ist, d.h. dass sich eine Gesellschaft um einen Kunden bemüht hat, konkrete Maßnahmen zur Durchführung des Geschäfts veranlasst und Aufwendungen dafür getragen hat. Gegen die Zuordnung der Geschäftschance zum Vermögen des übertragenden Unternehmens spricht u.a., dass die Gesellschaft womöglich nicht die personellen und finanziellen Ressourcen hat, um das Geschäft...