Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
Rz. 95
Verhältnis zu § 3 Nr. 40. Die sachlichen Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 40 EStG sind rechtsfolgenseitig bei § 6 zu berücksichtigen (s. Rz. 506 ff.).
Rz. 96
Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. S. Rz. 73.
Rz. 97
Verhältnis zu § 17 Abs. 1–4 EStG. Siehe (s. Rz. 506 ff.).
Rz. 98
Verhältnis zu § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG. Siehe (s. Rz. 506 ff.).
Rz. 99
Verhältnis zu § 17 Abs. 5 EStG. S. Rz. 87.
Rz. 100
Verhältnis zu § 17 Abs. 6 und 7 EStG. Siehe Rz. 341.
Rz. 101
Verhältnis zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. § 6 setzt Anteile i.S.d. § 17 EStG voraus. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Anteile i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG (unter 1 Prozent), die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, den Tatbestand des § 6 nicht erfüllen. Verzieht der Anteilseigner mit Anteilen i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG in einen anderen Staat, kann er – wenn der Zuzugsstaat nach innerstaatlichem Steuerrecht einen Step-up der Anschaffungskosten auf den gemeinen Wert vorsieht – die Anteile letztlich steuerfrei veräußern, es sei denn, es handelt sich um Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und der Wegzügler unterliegt der erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG). Die Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird bereits durch § 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 EStG ausgeschlossen.
Rz. 102
Verhältnis zu § 32d EStG. § 32 d EStG findet keine Anwendung (vgl. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG), weil § 6 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG) auslöst, für die § 20 Abs. 8 EStG gilt.
Rz. 103
Verhältnis zu § 49 EStG. Während eine Anwendung des § 6 a.F. im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ausscheidet, ist dies im Hinblick auf den geänderten persönlichen Anwendungsbereich (§ 6 Abs. 2) für die Neufassung offen (s. Rz. 315). Im AEAStG-E hat sich die Finanzverwaltung aber an verschiedenen Fällen darauf festgelegt, dass beschränkt Steuerpflichtige nicht in den Anwendungsbereich des § 6 AStG fallen (s. z.B. Rz. 72 des AEAStG; § 6 AStG Anh. 2 Rz. 14).
Rz. 104
Verhältnis zu § 50i EStG. S. Liekenbrock, § 50i EStG Rz. 51.
Rz. 105
Verhältnis zu § 21 UmwStG 1995. S. Rz. 59.
Rz. 106
Verhältnis zu § 15 Abs. 2 UmwStG. S. zur Frage, ob die Tatbestandsverwirklichung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Verletzung der fünfjährigen Nachspaltungsveräußerungssperre i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 2–4 UmwStG herbeiführen kann Rz. 551 ff.
Rz. 107
Verhältnis zu § 22 UmwStG. S. Rz. 84. S. zur Frage, ob die Tatbestandsverwirklichung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG eine Verletzung der siebenjährigen Sperrfrist i.S.v. § 22 Abs. 1 UmwStG herbeiführen kann Rz. 77.
Rz. 108
Verhältnis zu § 2 AStG. § 2 betrifft die erweitert beschränkte Steuerpflicht bzgl. tatsächlich erzielter Einkünfte des Steuerpflichtigen nach Wegzug in einen Niedrigsteuerstaat. § 6 zielt nur auf die (einmalige) Besteuerung der stillen Reserven in einem Kapitalgesellschaftsanteil, der im steuerrechtlichen Privatvermögen gehalten wird. Es kann zunächst bei Wegzug § 6 ausgelöst werden und nach dem Wegzug § 2 den deutschen Steuerzugriff auf die laufenden Einkünfte des Weggezogenen erweitern.
Rz. 109
Verhältnis zu § 5 AStG. S. § 5 AStG Rz. 65.
Rz. 110
Verhältnis zu § 11 Abs. 4 AStG. S. zur Kürzung des i.S.v. § 6 Abs. 1 ausgelösten Veräußerungsgewinns bei Wegzug mit Anteilen an einer Zwischengesellschaft i.S.v. § 7 ff. AStG Rz. 506 ff. Die Finanzverwaltung hat sich im AEAStG-E darauf festgelegt, dass § 11 Abs. 4 AStG im Rahmen der Rechtsfolgen des § 6 keine Berücksichtigung finden soll (s. Rz. 101 des AEAStG-E; § 6 AStG Anh. 2 Rz. 14).
Rz. 111
Verhältnis zu § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG. Die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen (Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag) bei einem Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen gehen gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG verloren, wenn der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist die Kapitalgesellschaftsanteile "veräußert". Es stellt sich die Frage, ob die durch § 6 ausgelöste "fiktive Veräußerung" erbschaftsteuerrechtlich in schädlicher Weise durchschlägt. Das ist zu verneinen, da erbschaftssteuerrechtlich nicht die ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsrechte interessieren, sondern allein, ob der Anteilsinhaber noch an der nämlichen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Rz. 112
Verhältnis zum InvStG. (Spezial-)Investmentanteile i.S.v. § 2 Abs. 4 InvStG sind keine Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, selbst wenn der Investmentfonds als Kapitalgesellschaft organisiert ist, vgl. Rz. 345.
Rz. 113– 115
frei