Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(1) [1] Eine Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens umfasst die Liquiditätssteuerung durch eine Betriebsstätte (Finanzierungsbetriebsstätte) für eine oder mehrere andere Betriebsstätten desselben Unternehmens. [2] Zur Liquiditätssteuerung gehören insbesondere die Mittelbeschaffung, die Mittelzuweisung und die externe Anlage von Liquiditätsüberhängen.
Rz. 3351
Anwendungsbereich. § 17 BsGaV enthält Sonderregelungen zu Finanzierungsbetriebsstätten, die den Zuordnungsregelungen der §§ 4–16 BsGaV vorgehen. Eine Sonderregelung ist erforderlich, weil die Nutzung finanzieller Mittel des übrigen Unternehmens durch eine Betriebsstätte nach § 1 Abs. 5 keine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung darstellt (vgl. § 16 Abs. 3 BsGaV, Anm. 3329). Dies gilt allerdings nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BsGaV nicht, wenn § 17 BsGaV anzuwenden ist (Anm. 3330).
Rz. 3352
Finanzierungsbetriebsstätte. § 17 Abs. 1 Satz 1 BsGaV definiert die Begriffe "Finanzierungsbetriebsstätte" und "Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens". Nach § 17 Abs. 1 BsGaV liegt eine Finanzierungsbetriebsstätte vor, wenn eine Betriebsstätte die Finanzierungsfunktion für eine oder mehrere Betriebsstätten desselben Unternehmens übernimmt. Die Ausübung einer Finanzierungsfunktion umfasst die Liquiditätssteuerung durch die Finanzierungsbetriebsstätte. Eine Finanzierungsbetriebsstätte übernimmt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BsGaV die Liquiditätssteuerung, wenn sie für das übrige Unternehmen Liquiditätsüberhänge, d.h. Mittel, die für die laufende Geschäftstätigkeit der anderen Betriebsstätte aktuell nicht benötigt werden, verwaltet oder Aufgaben im Bereich der Mittelbeschaffung und Mittelzuweisung übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzierungsbetriebsstätte die Liquiditätssteuerung auch für andere Unternehmen der Unternehmensgruppe (z.B. Tochtergesellschaft, Schwestergesellschaften, Muttergesellschaften) übernimmt. Die Aufzählung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BsGaV ist nicht abschließend ("insbesondere").