Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
... eines Steuerpflichtigen ...
Rz. 108
Begriff "Steuerpflichtiger". Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wirkt sich die Rechtsfolge der Vorschrift auf die Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus. Der Begriff "Steuerpflichtiger" ist objektiv unklar. Man kann ihn in einem auf § 1 EStG und § 1 KStG aufbauenden materiellen Sinne oder aber in einem auf § 33 AO aufbauenden verfahrensrechtlichen Sinne verstehen. § 33 AO enthält eine beispielhafte Aufzählung, die deutlich über den in § 1 EStG und § 1 KStG angesprochenen Personenkreis hinausgeht. Die Tatsache, dass § 1 die Minderung von bei einem Steuerpflichtigen anzusetzenden Einkünften voraussetzt, spricht dafür, dass unter den Begriff nur Personen fallen, die selbst einer Ertragsteuerpflicht in Deutschland unterliegen und denen die Einkünfte steuerrechtlich anzusetzen sind. Ohne Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 Satz 2 fallen unter den Begriff "Steuerpflichtiger" somit natürliche Personen i.S.d. § 1 EStG sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 1 KStG. Der Begriff umfasst dabei auch gleichermaßen unbeschränkt wie beschränkt steuerpflichtige Personen. Personen, die nur der Gewerbesteuerpflicht i.S.d. § 2 GewStG unterliegen, fallen dagegen nicht unter den Begriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1. Dies belegt einerseits § 2 GewStG, der im Rahmen der Gewerbesteuer als Objektsteuer richtigerweise von "Steuergegenstand" und nicht von "Steuerpflicht" spricht. Dies folgt aber auch aus der Überlegung, dass § 7 GewStG an den nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelten Gewinn anknüpft. Das GewStG enthält keine eigenständigen Gewinnkorrekturvorschriften. Deshalb sind Steuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht die Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften, sondern nur die Personengesellschafter und Mitunternehmer mit ihren im Inland steuerpflichtigen Einkünften. Die anteiligen Einkünfte der Personengesellschafter und Mitunternehmer sind unter Anwendung des § 1 zu ermitteln. Zu beachten ist aber der durch das AmtshilfeRLUmsG mit Wirkung ab dem VZ 2013 eingeführte Satz 2 in § 1 Abs. 1. Danach ist Steuerpflichtiger explizit "auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft" (Rz. 221 ff.).
Rz. 109
Beschränkt steuerpflichtige Personen, Zwischengesellschaften. Auch beschränkt steuerpflichtige Personen können Steuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 sein. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob sie im Inland eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung unterhalten oder ob sie andere inländische Einkünfte erzielen. Allerdings ist bei beschränkt steuerpflichtigen Personen stets die Frage zu problematisieren, ob sie Geschäftsbeziehungen zum Ausland unterhalten. Dies erfordert eine Minderung der im Inland steuerpflichtigen Einkünfte. Das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen zum Inland reicht für die Anwendung des § 1 nicht aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Rz. 114 ff. verwiesen. Den beschränkt steuerpflichtigen Personen stehen sowohl die erweitert beschränkt als auch die gem. § 1 Abs. 3 und § 1a EStG fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtigen gleich. Dagegen sind Zwischengesellschaften keine Steuerpflichtigen i.S.d. § 1. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Zwischengesellschaft selbst beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.
Rz. 110
Persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA. § 1 findet auch auf die Ermittlung des Gewinnanteils eines persönlichen haftenden Gesellschafters einer KGaA gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG entsprechende Anwendung, obwohl der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA kein Unternehmen betreibt. Steuerpflichtige sind insoweit sowohl die KGaA als auch der persönlich haftende Gesellschafter. Es reicht aus, wenn der Geschäftspartner einem von beiden nahesteht.