Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(1) Zuordnung von Vermögenswerten (Abs. 1)
Rz. 3535
Modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für Versicherungsunternehmen. Für Versicherungsbetriebsstätten weicht die Bestimmung des Dotationskapitals wesentlich von der Vorgehensweise im Rahmen der allgemeinen Betriebsstättengewinnaufteilung nach Abschnitt 1 der BsGaV ab. Nach § 12 BsGaV ist einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens grundsätzlich ein Anteil am Eigenkapital des Unternehmens zuzuordnen, der sich nach dem Anteil an den Vermögenswerten sowie den Chancen und Risiken der Betriebsstätte richtet (Kapitalaufteilungsmethode). Die Zuordnung der übrigen Passivposten ergibt sich dann als Residualwert nach der Bestimmung des Dotationskapitals (§ 14 BsGaV). Diese direkte Ermittlung des Dotationskapitals kann aufgrund international stark voneinander abweichender Vorschriften hinsichtlich der Höhe des Mindesteigenkapitals von Versicherungsunternehmen nicht auf die Versicherungsbranche übertragen werden. Auch die Vorschriften zur Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen weichen international voneinander ab. Die Summe aus Mindesteigenkapital und versicherungstechnischen Rückstellungen, die über Vermögenswerte gedeckt sein müssen, ist gemäß der OECD allerdings international vergleichbar – Länder mit hohen Rückstellungsanforderungen haben in der Regel eher niedrige Anforderungen an das Mindesteigenkapital im Vergleich zu Ländern, die verhältnismäßig niedrige versicherungstechnische Rückstellungen vorsehen. Zugleich können aber auch die Vermögenswerte auf der Aktivseite der Hilfs- und Nebenrechnung, die sowohl zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen als auch des Mindesteigenkapitals zur Verfügung stehen müssen, nicht direkt der Versicherungsbetriebsstätte zugeordnet werden, da ein direkter Veranlassungszusammenhang zwischen Funktionen und Vermögenswerten wie unter Abschnitt 1 der BsGaV für die allgemeine Betriebsstättengewinnaufteilung fehlt. Um den funktions- und risikobasierten Ansatz der Gewinnaufteilung auch auf Versicherungsbetriebsstätten übertragen zu können, ist somit notwendiger Ausgangspunkt der jeweilige Anteil der versicherungstechnischen Rückstellungen der einzelnen Teile des Versicherungsunternehmens an den gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungsunternehmens, der den jeweiligen Anteil am Versicherungsrisiko widerspiegelt. Danach richtet sich im zweiten Schritt die Aufteilung der Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens (modifizierte Kapitalaufteilungsmethode). Der Betrag, der sich dadurch für die Passivseite der Hilfs- und Nebenrechnung ergibt, ist anschließend nach den jeweiligen nationalen Vorschriften in Dotationskapital einerseits und versicherungstechnische Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Passiva andererseits aufzuteilen. Das Dotationskapital der Versicherungsbetriebsstätte ist somit grundsätzlich der Residualwert der Passivseite der Hilfs- und Nebenrechnung. Die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode entspricht dem Capital Allocation Approach, der in Kapitel C-1.iii)b) von Teil IV des OECD-Betriebsstättenberichts beschrieben wird. Weitere von der OECD diskutierte Methoden im Zusammenhang mit Versicherungsbetriebsstätten sind die Fremdvergleichsmethode (Thin Capitalisation/Adjusted Regulatory Minimum Approach, siehe hierzu Anm. 3544) und die Mindestkapitalausstattungsmethode (Safe Harbour – Quasi Thin Capitalisation/Regulatory Minimum Approach, siehe hierzu Anm. 3545).
Rz. 3536
Vermögenswerte, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Eigenkapitals dienen. Weder § 25 Abs. 1 BsGaV noch die Verordnungsbegründung enthalten eine konkrete Regelung, welche Vermögenswerte von Satz 1 erfasst und in die Anwendung der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode nach § 25 Abs. 1 BsGaV mit einzubeziehen sind. In der Verordnungsbegründung ist lediglich der Hinweis enthalten, dass die Werte zugrunde zu legen sind, wie sie in der Handelsbilanz des ausländischen Versicherungsunternehmens enthalten sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind im Fall von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat darunter die Vermögenswerte anzusehen, die nach dem Formblatt 1 der RechVersV auf der Aktivseite der Bilanz unter den Positionen C (Kapitalanlagen), D (Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen) und E.I. (Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft) auszuweisen sind. Unter Buchstabe C fallen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken (C.I.), Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (C.II.) sowie sonstige Kapitalanlagen (C.III.), worunter unter anderem Aktien, Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Hypothekenforderungen, sonstige Ausleihungen und Einlagen bei Kreditinstituten erfasst werden. Des W...