Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(4) Ist ein inländisches Kreditinstitut
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1. Teil einer inländischen Institutsgruppe, auf die § 2a des Kreditwesengesetzes anzuwenden ist, oder |
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2. Teil einer ausländischen Institutsgruppe, auf die eine Regelung eines anderen Staates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) vergleichbar ist, anzuwenden ist , |
und verfügt dieses inländische Kreditinstitut über ein geringeres Kernkapital, als es nach bankenaufsichtsrechtlichen Grundsätzen für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge ohne Anwendung des § 2a des Kreditwesengesetzes oder der Regelung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbar ist, erforderlich ist, so kann einer ausländischen Bankbetriebsstätte dieses Kreditinstituts ein Mindestdotationskapital nach Absatz 1 nur zugeordnet werden, soweit dem übrigen Unternehmen ein Kernkapital verbleibt, das nach bankenaufsichtsrechtlichen Grundsätzen für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge des übrigen Unternehmens erforderlich wäre.
Rz. 3448
"Waiver-Regelung". § 21 Abs. 4 BsGaV sieht eine Unterkapitalisierungsregelung für den Fall vor, dass ein inländisches Kreditinstitut zu einer inländischen Institutsgruppe gehört, die die aufsichtsrechtliche Waiver-Regelung gem. § 2a KWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 CRR anwendet, und eine ausländische Bankbetriebsstätte unterhält. Dadurch sollen insbesondere die Fälle erfasst werden, in denen nach ausländischem Aufsichtsrecht ein Mindestkapital erforderlich ist, das den Ansatz nach § 21 Abs. 1 bis 3 BsGaV übersteigt und zugleich das inländische Kreditinstitut wegen einer Waiver-Regelung nur über ein geringes Kernkapital verfügt (Unterkapitalisierung). Nach § 21 Abs. 4 BsGaV muss daher das Kernkapital auch für das übrige Unternehmen mindestens in Höhe des Betrags zur Verfügung stehen, den das übrige Unternehmen, wäre es ein selbständiges Kreditinstitut, bankenaufsichtsrechtlich nachweisen müsste, um in Deutschland Bankgeschäfte tätigen zu können. Dieser Ansatz ist allerdings zu kritisieren. Denn er steht zum einen im Widerspruch zur Annahme, dass die bankenaufsichtsrechtlichen Vorgaben des Betriebsstättenstaats dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, und zum anderen lässt er die Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte nach dem AOA außer Acht. Schließlich kann die Regelung des § 21 Abs. 4 BsGaV – wie nachfolgend beispielhaft aufgezeigt – eine Doppelbesteuerung auslösen.
Beispiel
Ein inländisches Kreditinstitut gehört zu einer inländischen Waiver-Gruppe (§ 2a KWG) und hat eine ausländische Bankbetriebsstätte. Das nach deutschem Bankenaufsichtsrecht ohne Berücksichtigung der Waiver-Regelung zur Deckung aller gewichteten Risiken mindestens erforderliche Kernkapital des Kreditinstituts beträgt 1.000. Das Kernkapital, das dem Kreditinstitut innerhalb der Waiver-Gruppe tatsächlich zugeordnet ist, beträgt 900. Die gewichteten Risiken des Kreditinstituts betragen 10.000; davon entfallen auf die ausländische Betriebsstätte 2.000. Nach dem Bankenaufsichtsrecht des Betriebsstättenstaats ist der Bankbetriebsstätte mindestens ein Dotationskapital von 200 zuzuordnen. Nach deutschem Bankenaufsichtsrecht – ohne Waiver – wäre dem übrigen Unternehmen mindestens Kernkapital i.H.v. 800 zuzuordnen.
Lösung
Die Summe der Mindestkapitalausstattung für die ausländische Bankbetriebsstätte und für das übrige Unternehmen beträgt 1.000. Das Kreditinstitut verfügt aber nur über ein Kernkapital von 900. Nach § 21 Abs. 4 BsGaV kann der ausländischen Bankbetriebsstätte in diesem Fall lediglich so viel Dotationskapital zugeordnet werden, dass dem übrigen Unternehmen das nach deutschem Bankenaufsichtsrecht mindestens notwendige Kernkapital (800) verbleibt. Damit ist steuerlich der ausländischen Bankbetriebsstätte Dotationskapital lediglich i.H.v. 100 zuzuordnen. Insoweit kommt es zu einer Divergenz zwischen dem ausländischen Aufsichtsrecht und dem deutschen Steuerrecht, die einen internationalen Besteuerungskonflikt auslösen kann. Auch insoweit ist eine Doppelbesteuerung also absehbar.