Personengruppe |
Aufenthaltsstatus |
Dauer |
Zugang zu sozialen Leistungen |
Besonderheiten bei Ausbildung und Praktikum |
Zugang zum Arbeitsmarkt |
Wartefrist für Beschäftigung |
Asylbewerber |
Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylG; Vorstufe: Ankunftsnachweis, § 63a AsylG |
Erstmalige Erteilung 6 Monate, dann Verlängerung bis Entscheidung BAMF über Asylantrag |
Leistungen nach dem AsylBLG |
Aufnahme einer Ausbildung ab Ablauf der Wartefrist; Ausnahme: Ausbildungsverbot für Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten", § 61 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; Hospitation in Unternehmen möglich; Aufnahme eines Praktikums hängt von der Art des Praktikums ab |
Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde und bis zum 48. Monat des Aufenthalts Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, nach 6 Monaten Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; Ausnahme: Beschäftigungsverbot für Personen aus "sicheren Herkunftsstaaten" |
mindestens 3 Monate, Wartefrist bei Aufenthalt in LEA 6 Monate |
Geduldeter |
Duldung, § 60a AufenthG, vollziehbar ausreisepflichtig, keine Rechtsgrundlage für Aufenthaltstitel |
Max. jeweils 3 Monate verlängerbar |
Leistungen nach AsylbLG |
Bei Aufenthalt in Kommune: Aufnahme einer Ausbildung ab dem 1. Tag der Duldung möglich; bei Aufenthalt in LEA nach Ablauf der Wartefrist; Ausnahme in beiden Fällen: Beschäftigungsverbot, § 60a Abs. 6 AufenthG; Hospitation in Unternehmen möglich; Aufnahme eines Praktikums hängt von der Art des Praktikums ab |
Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde und bis zum 48. Monat des Aufenthalts Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich; freier Zugang erst ab dem 49. Monat des Aufenthalts; Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG möglich |
Aufenthalt in der Kommune: 3 Monate bei Zustimmungserfordernis BA, wenn keine Zustimmung der BA erforderlich Beschäftigungsaufnahme mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ab dem 1. Tag. Aufenthalt in LEA: Beschäftigungserlaubnis "soll" nach 6 Monaten Duldung erteilt werden (gebundenes Ermessen). |
Anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG) |
Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG |
3 Jahre |
wie deutsche Staatsbürger |
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freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |
Asylberechtigter, Art. 16a Abs. 1 GG |
Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 1 AufenthG |
3 Jahre |
wie deutsche Staatsbürger |
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freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |
International subsidiär Schutzberechtigter, § 4 AsylG |
Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG |
3 Jahre |
wie deutsche Staatsbürger |
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freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |
Person mit nationalem Abschiebungsverbot (z.B. Krankheit, im Herkunftsland, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) |
Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 3 AufenthG |
mind. 1 Jahr |
Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen, bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung |
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freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |
Personen mit vorübergehendem Schutz |
Aufenthaltserlaubnis, § 24 AufenthG |
mind. 1 Jahr |
Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen, bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung |
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freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |
Weitere Personen mit humanitärem Bleiberecht |
Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG |
mind. 1 Jahr |
Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen (Ausnahme § 25 Abs. 4 Satz 2: Leistungen nach dem AsylbLG), bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung |
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Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich |
nein |
Weitere Personen mit humanitärem Bleiberecht |
Aufenthaltserlaubnis, §§ 25 Abs. 5 oder 104c AufenthG |
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Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen (Ausnahme § 25 Abs. 5 in den ersten 18 Monaten Leistungen nach dem AsylbLG) |
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freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |