Leitsatz
Ein Flughafengelände, auf dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an täglich wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, stellt für den Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Ab. 4 EStG dar. Der Flughafen ist für den Arbeitnehmer nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, sondern als eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens des Arbeitgebers zu behandeln.
Sachverhalt
Der Kläger wurde im Streitjahr an täglich wechselnden Einsatzorten auf dem Flughafengelände beschäftigt. Bei den Einsatzorten handelte es sich um von seinem Arbeitgeber betreute Kontrollstellen auf dem Gelände des Flughafens. Der Kläger fuhr die jeweiligen Einsatzstellen, an denen er Sicherheitskontrollen durchzuführen hatte, im Streitjahr mit seinem eigenen privaten PKW an. Er machte für das Jahr 2014 als Reisekosten im Zusammenhang mit einer Einsatzwechseltätigkeit Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt hat die Reisekosten nicht als Werbungskosten anerkannt, sondern lediglich Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass es sich bei den verschiedenen Kontrollstellen nicht um ortsfeste Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern um Einrichtungen der Kunden des Arbeitgebers des Klägers gehandelt habe. Eine dauerhafte Zuordnung zu den Einsatzstellen könne nicht vorgenommen werden, da diese nahezu täglich gewechselt worden seien. Der Flughafen sei nicht erste Tätigkeitsstätte des Klägers im Streitjahr gewesen.
Entscheidung
Im Streitfall stellt das Gelände des Flughafens die erste Tätigkeitsstätte des Klägers dar. Der Kläger war durch die den Arbeitsvertrag ausfüllenden Weisungen dem Flughafen als ortsfester betrieblicher Einrichtung dauerhaft zugeordnet (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Denn nach § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG wird die Zuordnung durch die dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Der Kläger fuhr im Streitjahr seine Einsatzorte im Gebiet des Flughafens nach vorheriger Weisung durch den Einsatzplan seines Arbeitgebers an. Da der Kläger im Streitfall nicht außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte und seinem Wohnort tätig wurde, können weder Verpflegungsmehraufwendungen noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden.
Hinweis
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 12/17 geführt. Auf weitere anhängige Revisionsverfahren zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte verweist der "Praxis-Tipp" im Haufe online Portal Steuern vom 22.5.2017.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 09.02.2017, 11 K 2508/16