Rz. 34
Schließlich kann auch der Rechtsschutz landesgesetzlich speziell geregelt werden. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG darf freilich nicht eingeschränkt werden. Im dreistufigen Verwaltungsverfahren (s. Rz. 32) verläuft der Rechtsschutz in traditionellen Bahnen außergerichtlich und gerichtlich (zum Rechtsschutz im dreistufigen Verfahren s. stellvertretend NGrStG Rz. 717 ff.; LGrStG Saarland Rz. 170 ff.). Abweichende Weichenstellungen im Verwaltungsverfahren schlagen natürlich auch auf das Rechtsschutzverfahren durch. Konzentriert ist folglich der Rechtsschutz im zweistufigen Grundsteuerverfahren in Hessen (eingehend zum Rechtsschutz gegen den Grundsteuer-Messbescheid s. LGrStG Hessen Rz. 490 ff. sowie gegen den Grundsteuerbescheid s. LGrStG Hessen Rz. 500 ff.). Zum Teil gelten landesrechtliche Spezifika für das außergerichtliche Rechtsschutzverfahren. So sieht Bayern ein fakultatives, aber entbehrliches Widerspruchsverfahren vor. Das bayerische Wahlrecht Widerspruch oder Klage einzureichen, gilt nach Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 AG VwGO "im Bereich des Kommunalabgabenrechts", wozu als gesetzliche Regelung außerhalb des KAG "als kommunale Abgabe im weiteren Sinn" auch die Grundsteuer (und die Gewerbesteuer) zählen. In Baden-Württemberg ist das Widerspruchsverfahren dagegen konstitutiv.
Rz. 35
Für den gerichtlichen Rechtsschutz stellen sich bei der Grundsteuer im Falle der landesgesetzlichen Abweichung zwei zentrale Fragen: Erstens, ob und inwieweit bei der Grundsteuer der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist. Dieser ist auch eröffnet, wenn das Grundsteuerrecht "auch" der Gesetzgebung des Bundes unterliegt. Dies gilt z.B. auch für Bayern und Hamburg. Da nur Bundesrecht und nicht Landesrecht nach § 118 FGO zum Revisionsprogramm des BFH gehört, stellt sich zweitens beim Rechtsschutz die Frage nach der Revisibilität durch den BFH. Die Landesgrundsteuergesetze enthalten dazu unterschiedliche Regelungen und manches ist noch nicht geklärt, obwohl Art. 19 Abs. 4 GG gerade Rechtsschutzklarheit fordert. In Hessen normiert die besondere Rechtsschutznorm des § 15 LGrStG Hessen, dass gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden in Zusammenhang mit dem hessischen GrStG der Finanzrechtsweg eröffnet, die Vorschriften der FGO für entsprechend anwendbar erklärt und der zweite Rechtszug zum BFH eröffnet wird (s. LGrStG Hessen Rz. 421 ff.). Angesichts des Grundsteuer-Partikularismus, der in der Abweichungsgesetzgebungskompetenz der Länder angelegt ist, wird der Rechtsschutz bei den spezialisierten Finanzgerichten konzentriert. Neben der Einheitlichkeit der Grundsteuerrechtsprechung sichert das Recht zur Revision an den BFH bei gerügter Verletzung des Landes-GrStG zugleich, dass das Landesgesetz im föderalen Wettbewerb Beachtung finden wird. Die gesetzliche Eröffnung der Vollrevisibilität der Grundsteuerveranlagungen zum BFH, die auch in anderen Ländern vorgesehen ist (z.B. § 2 LGrStG BW), ist ein deutlicher Vorzug gegenüber dem niedersächsischen GrStG. Da dies keine Regelung über den gerichtlichen Rechtsweg enthält ist in Niedersachsen eine nur partielle Revisibilität unter Ausschluss des Landesrechts die Folge. Das erscheint wegen der Verschränkungen von materiellem Recht und Verfahrensrecht sowie des Landesgrundsteuerrechts mit dem Bundesgrundsteuer- und -bewertungsrecht nicht rechtsschutzfördernd und eröffnet nicht die höchstrichterliche Fortentwicklung des Rechtsgebiets. Beim Rechtsschutz stellen sich darum für die abweichenden Landesgesetzgeber zum Teil noch Klarstellungs- oder gar Reformaufgaben.