OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.2.2017, S 7200 A - 246 - St 110
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Förderprogrammen für den Breitbandausbau sind die nachfolgenden Kriterien anzuwenden:
- Die Zuwendungen des Bundes an die jeweiligen Gebietskörperschaften im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenförderung, des Betreibermodells und der Förderung externer Planungs- und Beratungsleistungen wie sie in Tz. 3 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland” beschrieben sind (Anlage 1), stellen echte nicht steuerbare Zuschüsse dar.
- Die von den Gebietskörperschaften an die Netzbetreiber weitergereichten Investitionszuschüsse des Bundes zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke stellen unabhängig von der Durchführung eines Vergabeverfahrens und dem zwingenden Abschluss eines Vertrages zwischen Gebietskörperschaften und Netzbetreiber, ebenfalls echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar.
- Die im Rahmen des Betreibermodells von den Gebietskörperschaften für die Errichtung von passiven Infrastrukturen an Bauunternehmen geleisteten Zahlungen stellen demgegenüber Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches dar.
- Die Gebietskörperschaften entfalten im Falle der Überlassung von Leerrohren ohne Glasfaserkabel an Netzbetreiber lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit und werden somit nicht unternehmerisch i.S. des § 2 Abs. 3 UStG tätig.
- Die Gebietskörperschaften begründen dann aber einen Verpachtungs-BgA und werden folglich umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig, wenn sie die gesamte passive Netzinfrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel sowie weiterer technischer Komponenten) an den Netzbetreiber überlassen.
- Die Aussagen in den Textziffern 4 und 5 betreffen solche Sachverhalte, in denen § 2b UStG nicht zur Anwendung kommt bzw. aufgrund einer Option nach § 27 Abs. 22 UStG noch die Übergangsregelung greift.
- Zuwendungen, die auf Grundlage von Artikel 52 Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, vgl. Auszug in der Anlage 2) gewährt werden, sind grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse zu beurteilen, wobei diese Beurteilung eine Einzelfallprüfung und das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs unter bestimmten Umständen nicht ausschließt.
- Die umsatzsteuerliche Beurteilung der von den Gebietskörperschaften an die Netzbetreiber weitergereichten Investitionszuschüsse des Bundes zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke als echte, nicht steuerbare Zuschüsse gelten grundsätzlich auch für die aufgrund der Förderrichtlinien in den Ländern weitergereichten Zuschüsse zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke, wobei auch diese Beurteilung eine Einzelfallprüfung nicht ausschließt, die unter bestimmten Umständen in Ausnahmefällen zur Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs führen kann.
Sollten Zweifelsfälle auftreten, die trotz Anwendung der vorstehenden Kriterien eine Umsatzsteuerbelastung auslösen, bitte ich um Kontaktaufnahme mit St 110.
Anlage 1
Vorblatt zur |
Richtlinie |
„Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland” |
Informationen über die Änderungen zur Vorversion |
Punkt 3.3
Die Möglichkeiten für die Förderung von Beraterleistungen wurden erweitert. Landkreise können nunmehr auch bei einer Projektüberschneidung mit Kommunalvorhaben eine Förderung erhalten, wenn deren Beitrag einen signifikanten Mehrwert für die Ausbauprojekte der kreiseigenen Kommunen mit sich bringt.
Punkt 5.2
Es wurde klargestellt, dass im Falle der positiven Entscheidung der BNetzA über den Antrag der DTAG zum Nahbereichsvectoring bei Hauptverteilern diejenigen Gebiete, für die eine Ausbauzusage der bevorrechtigten Telekommunikationsunternehmen vorliegt, nicht gefördert werden.
Punkt 6.4
Die Rahmenbedingungen für die Erhöhung der Fördersätze für finanzschwache Gemeinden wurden an die neusten verfügbaren Daten angepasst. Der Bezugszeitraum wurde flexibilisiert, indem auf die jeweils letzten fünf Jahre verwiesen wird (und nicht auf einen festen benannten Zeitrahmen). Die Angaben zu den Abweichungsintervallen von der Standardabweichung vom Bundesschnitt beim Realsteuervergleich wurden auf dieser Grundlage neu festgelegt mit dem Ziel, dass auch in Zukunft nicht mehr als 50% der Antragsteller unter die erhöhten Fördersätze fallen.
Punkt 7.3
Es wurde eine Regelung aufgenommen, die festlegt, wann der vorzeitige Maßnahmebeginn vorliegt, wenn die Kommune die Bauleistungen selbst durch den Bauhof durchführt (Eigenvornahme). In diesem Fall gilt der Baubeginn als Maßnahmebeginn. Ansonsten handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen.
Punkt 8 A
Die atene KOM GmbH ist seit dem 17.5.2016 mit der Durchführung des Förderprogramms als Projektträger beauftragt. Dies macht eine Klarstellung der Aufgabenverteilung zwischen dem Projektträger und dem BMVI erforderlich. Diesbezügliche Änderungen finden sich über den gesamten Richtlinientext verteilt.
Punkt 8 A 3
Redaktionelle Klarstellung, dass der Rückforderungsanspruch im Falle der erforderlichen ...