Älter als 4 jahre
Diese Zusatzförderung können Familien beantragen, die eine ältere Wohnung erwerben und diese energetisch sanieren. Die Gewährung der Zusatzförderung erfordert grundsätzlich, dass der Erwerb der Wohnung mit der Basisförderung (siehe oben) finanziert wurde. Als ältere Wohnung gelten Bestandsimmobilien, deren Fertigstellung mehr als 4 Jahre zurückliegt.
Gefördert werden alle Maßnahmen, die zur energetischen Verbesserung des Gebäudes führen. Maßgeblich sind die Richtlinien des Gebäudeenergiegesetzes (beispielsweise Richtlinien zu den U-Werten).
4.2.1.1 Konditionen
Bis zu 100.000 EUR
Die Förderung besteht aus einem Darlehen bis zu 50.000 EUR je Wohneinheit. Die Zinsverbilligung gilt für die ersten 10 Jahre. Das geförderte Darlehen kann bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.
Einmalzuschuss
Das Darlehen wird durch einen Einmalzuschuss in Höhe von 3 % des Förderdarlehensbetrags, maximal aber 1.500 EUR ergänzt.
Sanierung Plus und Denkmal
Soll das zu sanierende Gebäude die Voraussetzungen eines Effizienzhauses 100 erreichen, werden 120.000 EUR je Wohneinheit mit Darlehen gefördert. Zudem wird ein Einmalzuschuss in Höhe von 3 % des Förderdarlehens, maximal 3.600 EUR gewährt.
Gleiches gilt, wenn es sich bei dem zu sanierenden Gebäude um ein Denkmal handelt. Hier muss das Niveau eines Effizienzhaus-Denkmals erreicht werden.
4.2.1.2 Laufzeit, Zinsen und Auszahlung
10 Jahre Zinsverbilligung
Die beantragten Darlehen werden über die L-Bank zu 100 % ausgezahlt. Als Laufzeitvarianten kann zwischen einer 20- und 30-jährigen Laufzeit gewählt werden. Für die Anlaufjahre verlangt die L-Bank 2 tilgungsfreie Jahre. Der Zinssatz wird wie oben bereits beschrieben für die ersten 10 Jahre festgeschrieben. Den aktuellen verbilligten Sollzinssatz kann man bei der L-Bank erfragen. Sie finden ihn aber auch auf der Webseite der L-Bank unter www.l-bank.de/z15.
4.2.1.3 Bereitstellungszinsen
3 %
Wer seine gewährten Darlehensbeträge nicht sofort in voller Höhe abruft, muss ab dem 13. Monat – gerechnet ab Darlehenszusage – mit Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat rechnen. Als Berechnungsgrundlage dienen die noch nicht abgerufenen Darlehensbeträge.
4.2.1.4 Antragstellung
Die Zusatzförderung wird i. d. R. zusammen mit der Basisförderung bei der Wohnraumförderungsstelle des Landratsamts bzw. in den Stadtkreisen beim Bürgermeisteramt gestellt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Belegenheit des Objekts.
Sollte die Zusatzförderung erst später beantragt werden, so kann dieser Antrag auch direkt bei der L-Bank eingereicht werden.
2-Jahres-Frist
Wird die Zusatzförderung nicht mit der Basisförderung zusammen beantragt, so muss der Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsvortrags bei der L-Bank eingereicht werden.