2.1 Für wen ist die Förderung gedacht?
Gefördert werden Eigentümer von Miet- oder Eigenwohnraum, die ihre Wohnungen so umbauen, dass ein behindertengerechtes Wohnen möglich ist. Der Förderempfänger ist der Eigentümer der Wohnung, zu deren Nutzung die entsprechende bauliche Maßnahme erforderlich ist.
Die begünstigte Person ist der behinderte Mensch, da für diesen die Baumaßnahme durchgeführt werden soll.
2.2 Was wird gefördert?
Barrieren vermindern
Gefördert werden Maßnahmen, die Barrieren in Wohnungen und in den Außenanlagen so vermindern, dass ein Behinderter nach seinen Belangen dort ohne Einschränkungen wohnen kann. Solche Maßnahmen können sein:
- Verminderung oder Abbau von Schwellen an den Türen und Eingangsbereichen
- Verminderung oder Abbau von Schwellen an den Zugängen im Außenbereich
- Schaffung von Rampen oder Treppenaufzügen
- Verbreiterung der Türen
- Versetzen von Schaltern und Steckdosen
- Verminderung oder Abbau von Schwellen zu Balkonen oder Terrassen
- schwellenlose ebenerdige Duschen im Bad
- Anpassung der Sitzhöhe des WC
- Beinfreiheiten an Waschtischen.
2.3 Konditionen
Für die Durchführung der obigen Maßnahmen gewährt das Land Bayern über sein bayerisches Wohnungsbauprogramm leistungsfreie Baudarlehen von bis zu 10.000 EUR je Wohnung. Bewegen sich die Kosten unter 1.000 EUR, so erfolgt trotz Vorliegen der Voraussetzungen keine Förderung. Wenn mehr als eine behinderte Person im Förderobjekt lebt, erhöht sich die Fördergrenze trotzdem nicht.
Die Förderhöchstgrenze ist wohnungsbezogen. Das bedeutet, dass mehrere in zeitlichen Abständen durchgeführte Maßnahmen bis zur Erreichung der Fördergrenze finanziert werden können. Für die Vergabe des Darlehens wird eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % erhoben.
Vergabe nach Dringlichkeit
Die Landesmittel sind allerdings begrenzt. Das bedeutet, dass nicht für jeden Darlehensmittel zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde entscheidet die Vergabe nach der Dringlichkeit.
2.4 Belegungsbedingung
Die geförderte Wohnung muss während der Darlehenslaufzeit mit einer behinderten Person belegt werden. Wird die Nutzung vor Ende der Belegungsbedingungen geändert, muss das Darlehen für jedes Jahr der Fehlbelegung zurückgezahlt werden.
2.5 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital
Eigenkapital wird nicht gefordert, jedoch muss der Antragsteller in der Lage sein, die Gesamtkosten auch finanzieren zu können.
Kein Baubeginn vor Antragstellung
Da nur Neumaßnahmen gefördert werden, darf vor Antragstellung mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen worden sein.
Einkommensgrenzen
Weiterhin unterliegt diese Förderung Einkommensgrenzen. Grundlage für die Einkommensgrenzen ist das Bayerische Wohnraumfördergesetz. Dort sind folgende Einkommensgrenzen derzeit geregelt:
- 1-Personen-Haushalt = 22.600 EUR
- 2-Personen-Haushalt = 34.500 EUR
- je weitere Person = 8.500 EUR.
Leben Kinder in Haushalt, so erhöhen sich die oben genannten Einkommensgrenzen um 2.500 EUR je Kind. Ist ein Kind in Erwartung, so kann die Einkommensgrenze bereits vor Geburt erhöht werden. Hierzu ist ein ärztlicher Nachweis erforderlich.
Für jede schwerbehinderte Person im Haushalt wird ein Freibetrag von 4.000 EUR gewährt.
Von diesen Grenzen werden noch diverse Minderungen vorgenommen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Behindertenabschläge oder Abschläge wegen Unterhaltsverpflichtungen. Das Bayerische Wohnraumfördergesetz kann auf der Webseite www.wohnen.bayern.de abgerufen werden. Hier findet man auch die entsprechenden Formulare und Anträge.
2.6 Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt bei
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beiliegen:
- Nachweis über das Eigentum (z. B. Grundbuchabschrift)
- Kostenvoranschläge
- Finanzierungsnachweise
- Planskizze bei Änderung des Wohnungszuschnittes
- Nachweis der Behinderung
- Einkommenserklärung (Vordrucke auf der Webseite)
- Kopie des amtlichen Ausweises.
Aufgrund der begrenzten Mittel sollten die Unterlagen vollständig vorgelegt werden.
2.7 Ähnliche Programme
KfW-Bank: KfW-Programm Altersgerecht Umbauen