Das Bundesland Bayern hat für seine Bürger eine eigenständige Eigenheimzulage in Form eines Zuschusses geregelt. Damit will die Landesregierung die Bildung von Wohneigentum zu eigenen Wohnzwecken im Land Bayern fördern.
5.1 Wer kann Anträge vorlegen?
Natürliche Personen
Antragsberechtigt sind
- alle natürlichen Personen,
- die bei Antragstellung seit mindestens 1 Jahr ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt spricht man, wenn der Ort, an dem sich die Person aufhält, erkennen lässt, dass sie sich dort nicht nur vorübergehend aufhält. Die Person muss dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Dabei kommt es nicht auf die Dauer, sondern nur auf den Grund des Aufenthalts an. Die Dauer wird nur als ein Indiz angesehen. Diese Eigenheimzulage verlangt hier aber mindestens 1 Jahr, wobei kürzere Unterbrechungen unschädlich sind. Besuche, Kuren oder ähnliche private Zwecke werden grundsätzlich nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen. Im Steuerrecht begründet ein Zwangsaufenthalt, wie beispielsweise Strafvollzug oder Unfallkrankenhaus, einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Jahresfrist
Antragsteller, die nicht die obige Jahresfrist erfüllen, können trotzdem in den Genuss der Eigenheimzulage kommen, wenn sie eine der unten genannten Voraussetzungen erfüllen:
- Der Antragsteller geht bei Antragstellung seit mindestens 1 Jahr einer dauerhaften Erwerbstätigkeit im Freistaat Bayern nach, oder
- der Antragsteller hat im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 1.9.2018 eine baurechtliche Genehmigung oder einen notariellen Kaufvertrag für den Bau oder Kauf eines Förderobjekts erhalten bzw. abgeschlossen, oder
- der Antragsteller betreibt ein genehmigungsfreies Bauvorhaben und innerhalb des Zeitraums vom 1.7.2018 bis 1.9.2018 ist die Frist nach Art. 58 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abgelaufen oder die Gemeinde hat eine Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO erteilt.
Ehemalige Bürger Bayerns
Antragsteller, die derzeit nicht bzw. nicht innerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung im Freistaat Bayern wohnen, dort aber schon mal gewohnt haben und nur aus beruflichen Gründen nicht mehr dort wohnen, können die Förderung durchaus auch bekommen. Es gelten hier folgende Voraussetzungen:
5.2 Einkommensgrenzen
75.000 EUR
Trotz dem Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen kann nicht jeder Antragsteller die Eigenheimzulage erhalten. Der Freistaat Bayern möchte nur Bürger mit geringem bis mittlerem Einkommen fördern. Deshalb gelten folgende Einkommensgrenzen:
Einpersonenhaushalt |
50.000 EUR |
Mehrpersonenhaushalt (ab 2 Personen) ohne Kind |
75.000 EUR |
für jedes zum Haushalt gehörende Kind zusätzlich |
15.000 EUR |
Einkommensgrenzen
Im Haushalt von Herr und Frau Bertram leben auch die Kinder Bert (7 Jahre) und Claudia (4 Jahre). Die Einkommensgrenze berechnet sich wie folgt:
Mehrpersonenhaushalt + Kind Bert + Kind Claudia Summe |
75.000 EUR 15.000 EUR 15.000 EUR 105.000 EUR |
Haushaltseinkommen
Maßgeblicher Wert für die Einkommensgrenze ist das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen. Das Haushaltseinkommen eines Haushalts ermittelt sich aus den zu versteuernden Einkommen
- des Antragstellers und des Ehegatten oder
- des Lebenspartners oder
- des Partners einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.
Berechnung
Die Ermittlung des jeweiligen Haushaltseinkommens des Antragst...