Dies berichtet die "Immobilienzeitung" (IZ), der der entsprechende Diskussionsentwurf vorliege, in ihrer Online-Ausgabe v. 4.7.2023. Wie die IZ schreibt, heißt es im Entwurf des Finanzministers wörtlich: "Zur Förderung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum erhalten die Länder die Befugnis, für Rechtsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) einen ermäßigten Steuersatz einzuführen, bei denen der Erwerber des Grundstücks eine natürliche Person ist und soweit sich der jeweilige Rechtsvorgang auf ein Grundstück bezieht, das nach dem Erwerb eigenen Wohnzwecken dienen soll."
Über den Diskussionstentwurf informierte inzwischen auch die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" in ihrer Online-Ausgabe v. 5.7.2023: Danach könne bei einem ermäßigten Steuersatz von null Prozent bis zu einer bestimmten Bemessungsgrundlage ein Land zudem die Wirkung eines Freibetrags erreichen.
Zustimmung aus Bayern
Derzeit dürfen die Bundesländer den Steuersatz nur erhöhen, aber nicht verringern. Bis auf Bayern (3,5 %) haben alle Bundesländer einen erhöheren Steuersatz (zwischen 5 und 6,5 Prozent). Der bayerische Finanzminister Albert Füracker (CSU) begrüße den Vorstoß. Allerdings hält er einen Freibetrag fürsinnvoller als einen reduzierten Steuersatz, da er alle Erwerber in gleicher Höhe entlaste.
Auswirkungen auf Mandanten
Steuerberater sollten ihre Mandanten, die eine Immobilie zur Selbstnutzung erwerben möchten, vorsorglich auf diese Pläne hinweisen, damit sie die weitere Entwicklung ggf. beobachten können.
Anpassung der Regeln für Share-Deals
Weiterhin plane Linder offenbar eine Überarbeitung der bereits zum 1.7.2021 neu geregelten Share-Deals. Seitdem greift die Grunderwerbsteuer, wenn innerhalb von 10 Jahren (vorher 5 Jahre) 90 % (vorher 95 %) der Anteile oder mehr auf Neugesellschafter übertragen werden. Besonders bei hochpreisigen Transaktionen gelinge es aber weiter, durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Auf der andern Seite sollen "Umstrukturierungshemmnisse" beseitigt werden.
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