Grundsätzlich muss die Maßnahme freiwillig sein. Ist eine Anordnung erfolgt, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung umfasst die Neuinstallation und Nachrüstung von Anlagen zur Nutzung

  • von Regenwasser,
  • von Grauwasser,

für die Nutzung der Toilettenspülung und eines weiteren Nutzungszwecks. Dieser könnte beispielsweise die Gartenbewässerung umfassen. Die Anlagen müssen grundsätzlich der aktuellen Fassung des § 13 der Trinkwasserverordnung entsprechen. Zudem dürfen die Anlagen nicht mit chemischen Zugaben betrieben werden.

Bezuschusst werden insbesondere folgende bauliche und technische Maßnahmen:

  • die Bau- oder Installationskosten eines Speichers und der dazugehörigen Erdarbeiten
  • die Installation eines separaten Leitungssystems zu den Verbrauchsstellen
  • die Installation der notwendigen technischen Bauteile
  • die Installation einer Anlage, um leicht verschmutzte Abwässer aus der Körperreinigung vor der Nutzung zu reinigen.

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