Alters- und behindertengerechte Umbauten
Mit diesem Programm sollen Eigentümer und auch Mieter motiviert werden, ihre Wohnungen altersgerecht und/oder behindertengerecht umzugestalten. Die Förderung erfolgt über einen Zuschuss, der in der Regel nicht rückgeführt werden muss.
3.1 Wer ist antragsberechtigt?
Antragsteller auch Mieter
Der Antragsteller muss Eigentümer oder Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses sein. Ist ein Mieter der Antragsteller, muss er bereits über einen Mietvertrag für das Förderobjekt verfügen.
3.2 Was wird gefördert?
Mobilitätsbeschränkungen
Gefördert werden Baumaßnahmen, die dazu dienen, das tägliche Leben für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen zukünftig zu vereinfachen und zu verbessern. Welche Maßnahmen zu einer Verbesserung und Vereinfachung führen, wie diese umzusetzen sind und welche technischen Mindestanforderungen vorliegen müssen, regelt die DIN 18040-2 (zusätzliche Anforderungen für Rollstuhlfahrer sind mit "R" gekennzeichnet). Neben den Maßnahmen im und am Objekt werden auch abschließbare Boxen zur Unterbringung von Rollstühlen und Rollatoren vor dem Objekt gefördert.
KfW-Darlehen Altersgerecht Umbauen (159)
Der Zuschuss der SAB ist eine gute Ergänzung zum KfW-Darlehen Altersgerecht Umbauen (159). Das Programm 159 fördert Baumaßnahmen in diesem Zusammenhang und zeigt technische Mindestanforderungen auf. Dieses Programm ist ebenfalls für Mieter geeignet.
3.3 Anforderung an die Nutzer
Die Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller selbst oder eine in seinem Haushalt lebende Person oder der Mieter oder dessen Angehöriger dauerhaft in seiner Mobilität eingeschränkt ist und die Baumaßnahmen daher erforderlich sind. Zum Nachweis werden u. a. folgende Unterlagen verlangt:
- Wohnungsmietvertrag (bei Vermietung)
- Wohnungs- oder Gebäudegrundriss
- DIN-gerechte Umbauplanungen
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegraden
- Pflegeverordnungen oder ähnliche Nachweise.
Zustimmung Vermieter
Mieter, die ihre gemietete Wohnung selbst im Sinne dieses Programms umbauen möchten, benötigen die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Dieser muss nicht nur der Umbau erlauben, sondern auch auf den Rückbau durch den Mieter bei Auszug verzichten.
3.4 Anforderungen an das Objekt
Wohnungsgröße
Auch das Objekt selbst muss einige Bedingungen erfüllen. Dies gilt vor allem für die Größe der Wohnung und den Mietzins bei einer Vermietung des Objekts.
Ist die Wohnung vermietet, so dürfen folgende Haushaltsgrößen nicht überschritten werden:
Mietwohnraum |
Personen im Haushalt |
max. Wohnfläche |
1-Personen-Haushalt |
60 m2 |
2-Personen-Haushalt |
80 m2 |
jede weitere Person |
15 m2 |
Wird das Objekt vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt, gelten folgende Größenbeschränkungen:
Eigene Nutzung |
Personen im Haushalt |
bei Eigentumswohnungen |
bei Einfamilienhäusern |
1-Personen-Haushalt |
60 m2 |
- |
2-Personen-Haushalt |
90 m2 |
110 m2 |
jede weitere Person |
20 m2 |
20 m2 |
Die oben genannten Haushaltsgrößen können in begründeten Fällen überschritten werden. Hierzu muss der Antragsteller die Notwendigkeit erläutern und nachweisen, dass eine sogenannte unbillige Härte vorliegt. Dies ist insbesondere bei folgenden Sachverhalten möglich, wenn
- aufgrund der aktuellen Mietzinsbindungen mit vergleichsweise niedrigen Mieten bezogen auf den Quadratmeter die Anmietung von größerem Wohnraum auch mit niedrigem Einkommen möglich ist,
- ein Wechsel aus der derzeitigen Wohnung, deren Wohnungsgröße über den Grenzen liegt, in eine kleinere Wohnung zu einem erheblich höheren Mietzins führen würde,
- die derzeitige Mobilitätsbeschränkung die Anmietung einer Wohnung über den festgelegten Wohnungsgrößen erforderlich macht.
3.5 Höhe des Zuschusses
Bis zu 8.000 EUR
Es werden 80 % der unmittelbar für die förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben, maximal jedoch 8.000 EUR als Zuschuss gewährt. Die Baunebenkosten gehören ebenfalls zu den Kosten.
Bei Antragstellern, die eine Grundsicherung nach dem II. SGB erhalten oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen, wird der Eigenanteil von 20 % mitfinanziert. Das heißt, dass 100 % der förderfähigen Kosten, maximal 10.000 EUR als Zuschuss gewährt werden.
Bis zu 20.000 EUR
Wird die Wohnung für die Belange eines Rollstuhlfahrers nach DIN 18040-2R hergerichtet, so erhöht sich der maximale Förderbetrag auf 20.000 EUR.
Erhält der Antragsteller oder sein Angehöriger für die Maßnahme Leistungen Dritter, wie beispielsweise Krankenkasse, Pflegekasse oder Versicherungen, so vermindern sich die förderfähigen Ausgaben entsprechend.
3.6 Antragstellung
Beauftragte Beratungsstellen
Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen muss zunächst durch eine der drei beauftragten Beratungsstellen bestätigt und bescheinigt werden:
Beratungsstelle |
Zuständigkeit für |
Sozialverband VdK Sachsen e. V. Tel.: 0371 33400 www.vdk.de/sachsen |
Chemnitz, Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Zwickau und Vogtlandkreis |
Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V. Tel.: 0351 479350-0 www.selbsthilfenetzwerk-sachsen.de |
Dresden, Landkreis Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge |
Behindertenverband Leipzig e. V. Tel.: 0341 3065120 www.le-online.de |
Leipzig, Landkreis N... |