Dieses Programm ist ein Teil der Landesmaßnahmen zum Abbau von Barrieren im Wohnungsbestand. Anders wie der Programmname es vermuten lässt, wird nicht nur der Einbau von Aufzügen, sondern eine ganze Reihe von barrierereduzierenden Maßnahmen gefördert. Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
4.1 Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt für diese Fördermittel sind Eigentümer von Wohnraum
- als Vermieter und
- als Selbstnutzer.
Einkommensgrenze
Der Wohnraum muss in Sachsen-Anhalt belegen sein. Selbstnutzer können die Förderung nur beantragen, wenn ihr Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFördG um nicht mehr als 40 % übersteigt. Dies gilt auch für Erbbauberechtigte. Unschädlich ist, dass der Antragsteller Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft ist.
Weiterhin müssen die Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden und
- Gewähr bieten, dass das Vorhaben auch wirtschaftlich durchgeführt wird.
4.2 Eigentumsnachweis
Eigentümer
Um die Förderung erhalten zu können, muss der Antragsteller vor Antragstellung bereits Eigentümer des Grundstücks sein. Erbbauberechtigte müssen bei Antragstellung noch ein Erbbaurecht von mindestens 66 Jahren nachweisen.
4.3 Was wird gefördert?
Wohnungsbestand
Gefördert werden Maßnahmen am Wohnungsbestand, die dazu führen, dass Barrieren reduziert oder sogar abgebaut werden. Die Fördermaßnahmen sollen dazu dienen, den Zugang zum Wohngebäude und Wohnungen zu verbessern. Förderfähig sind hierbei insbesondere folgende Maßnahmen:
- Wege zu Gebäuden und regelmäßig genutzten Einrichtungen
- Umbau und/oder Schaffung von Abstellplätzen
- Einbau von Treppenliften
- Umgestaltung des Treppenhauses im Sinne des Programms
- Anbringung von Stütz- und Haltesystemen
- Anbringung von Rampen zur Überwindung von Barrieren
- Nachrüstung von Aufzugsanlagen
- Verbesserung bestehender Aufzugsanlagen
- Maßnahmen zum Wetterschutz
- Schaffung von Bewegungsflächen im Eingangsbereich und Wohnungszugang.
KfW-Förderbedingungen
Die obige Auflistung von Maßnahmen ist nicht abschließend. So sind auch hier nicht genannte Maßnahmen förderfähig, wenn sie den Programmzweck "Barrierereduzierung" erfüllen. Alle Maßnahmen müssen die technischen Mindestanforderungen der KfW-Förderprogramme 159 und 455 erfüllen. Ausgenommen hiervon sind P2 Ratio Plattenbauten. Bei diesen Objekten sind konstruktionsbedingte Abweichungen zulässig.
Gewerbliche Flächen
Befindet sich in einem Wohngebäude auch eine gewerblich genutzte Fläche, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird und die Maßnahmen eindeutig und überwiegend den Wohnungen zugutekommen.
Fachunternehmer
Besitzt der Bauherr nicht die nötigen Voraussetzungen für die einwandfreie Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme, so wird seitens der IB verlangt, dass die Maßnahmen durch Fachunternehmer ausgeführt werden.
4.4 Zuschusskonditionen
Bis zu 10.000 EUR
Der Zuschuss beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber maximal 10.000 EUR je Wohneinheit. Zuschüsse werden aber nur gezahlt, wenn die förderfähigen Kosten je Wohneinheit mindestens 2.000 EUR betragen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt ratierlich. Zunächst werden nach Vorlage von Rechnungen Raten von bis zu 30 % bewilligt. Die letzte Rate (10 %) wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgekehrt.
4.5 Eigenleistung
15 %
Es wird grundsätzlich eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verlangt. Die Eigenleistung kann in Geld und/oder Arbeitsleistung (Muskelhypothek) bestehen. Der Wert der Arbeitsleistung wird mit 10 EUR je Stunde anerkannt.
4.6 Mietpreisbindung
15 Jahre
Wird die Maßnahme an einer Miet- oder Genossenschaftswohnung vorgenommen, so muss der Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde darüber vorlegen, dass die Maßnahme dem perspektivischen Wohnbedarf entspricht. Dazu kommt eine Mietpreisbindung. So muss die Wohnung für die Dauer von 15 Jahren ab Bezugsfertigkeit an Wohnungssuchende überlassen werden. Die Nettokaltmiete darf in den ersten 4 Jahren ab Fertigstellung der geförderten Maßnahme höchstens 6 EUR je m2 Wohnfläche betragen.
4.7 Antragstellung
Direktantrag
Der Antrag ist auf dem Förderantrag der IB-Bank zu stellen. Diesen findet man auf der Webseite der IB-Bank (www.ib-sachsen-anhalt.de). Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
- Kostenvoranschlag über die Anlage
- Eigentumsnachweis
- Nachweis Eigenleistung.
Der Antrag ist direkt an die IB Sachsen-Anhalt, Förderberatungszentrum, Domplatz 12, 39104 Magdeburg zu richten.
Eine kostenfreie Hotline erreicht man unter 0800/56 007 57.
Vor Antragstellung darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein.
4.8 Kumulationsverbot
Doppelförderung
Eine Doppelförderung ist nicht zulässig. Wer aus anderen Programmen bereits eine Förderung für diesen Programmzweck erhält, erhält diese Förderung nicht.
Wer beispielsweise Zuschüsse von der Pflegekasse erhält, kann das Förderprogramm trotzdem nutzen. In diesem Fall werden die Förderungen der Pflegekasse angerechnet.
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