Das Land Schleswig-Holstein hat das energetische Ziel, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu haben. Dieses Ziel kann das Land nur mit Unterstützung der Kommunen erreichen. Die KfW-Bank hat hierzu u. a. das Programm (432) "Energetische Stadtsanierung – Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager" geregelt. Allerdings decken diese Zuschüsse die Aufwendungen nicht vollständig ab. Das Land Schleswig-Holstein möchte daher mit einem weiteren Zuschuss die Aufwendungen senken. Allerdings kann man dieses Programm nur nutzen, wenn man Mittel aus dem KfW-Programm (432) erhält.
10.1 Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsteller für dieses Programm können kommunale Gebietskörperschaften und deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe in Schleswig-Holstein sein.
§ 44 LHO
Da die Förderungen an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Eigenbetriebe erfolgen, sind grundsätzlich die Verwaltungsvorschriften nach § 44 LHO für kommunale Körperschaften und deren allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zu beachten.
Die kommunalen Gebietskörperschaften dürfen nicht mindestens die Funktion eines Stadtrandkerns erster oder zweiter Ordnung erfüllen (§ 6 Abs. 1 und 2 Landesverordnung zum Zentralörtlichen System).
10.2 Was wird gefördert?
KfW 432
Gefördert werden alle Maßnahmen, die auch über das KfW-Programm (432) gefördert werden. Zunächst muss bei der KfW-Bank ein Förderantrag für den Erhalt der Fördermittel gestellt werden. Förderfähig sind die Kosten für integrierte Quartierskonzepte und die Kosten für das Sanierungsmanagement.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- durchfinanzierte Konzepte und
- bereits abgeschlossene Konzepte.
Anders als in vielen anderen Programmen darf mit dem Vorhaben bereits vor der Antragstellung begonnen worden sein.
10.3 Zuschusshöhe
20 %
Der KfW-Programmzuschuss (432) beträgt 65 % der förderfähigen Kosten. Dieses Programm gewährt zu den 65 % nochmals 20 % der förderfähigen Kosten. Daraus ergibt sich ein Gesamtzuschuss von 85 %.
Lässt das KfW-Programm in Einzelfällen eine höhere Finanzierungsbeteiligung zu, kann eine Gemeinde, die für das vorangegangene Jahr der Antragstellung eine Fehlbetragszuweisung (§ 12 FAG) erhalten hat, einen höheren Zuschuss erhalten.
Grundsätzlich sind Fördermittel der EU, des Bundes oder Dritter vorrangig zu beantragen.
10.4 Antragstellung
Der Förderantrag ist formlos bei der IB.SH, Abteilung Wohnquartiersentwicklung/Städtebauförderung (Fleethörn 29-31, 24103 Kiel) einzureichen. Für vorherige Fragen wendet man sich telefonisch an folgende Nummer: 0431/9905-3301 (kostenlose Beratung).
Dem Antrag ist der Förderbescheid der KfW sowie dem Förderbescheid zugrunde liegende Antragsunterlagen beizufügen.
Bewilligungsbescheid
Der Bewilligungsbescheid enthält neben der Antragsgenehmigung weitere Regelungen zu Rechten und Pflichten.
10.5 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Erhalt der Förderung besteht nicht. Die IB.SH entscheidet über die Vergabe nach pflichtgemäßem Ermessen.
10.6 Programmlaufzeit
Bis 30.11.2020
Die Laufzeit des Programms begann am 1.1.2018 und endet voraussichtlich am 31.12.2020. Gemäß der Förderrichtlinie werden letztmalig zum 30.11.2020 Anträge angenommen. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit auf Verlängerung des Programms. Dies wird aber wohl von dem Erfolg des Programms und den Haushaltsmitteln abhängig sein.