Dieses Zuschussprogramm soll Anreize für private Vermieter schaffen, in ihren vermieteten Wohnungen Barrieren zu reduzieren und diese energetisch zu verbessern.
4.1 Für wen sind die Förderungen gedacht?
Das Programm ist für private Eigentümer von Häusern und Wohnungen gedacht.
4.2 Was wird gefördert?
Energetische Sanierung
Gefördert werden Maßnahmen, die zu einer energetischen Sanierung oder zum Abbau von Barrieren führen. Die energetischen Maßnahmen müssen nach ihrer Beendigung zu einer CO2-Einsparung von mindestens 20 % führen. Das Wohngebäude muss vor Beginn der Maßnahme energetisch bewertet werden. Dies kann durch folgende Sachverständige geschehen:
- ARGE für zeitgemäßes Bauen e. V.
- Sachverständige mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 EnEV.
Barrierereduzierung
Gefördert werden auch Maßnahmen, die eine Reduzierung von bestehenden Barrieren an und in der selbstgenutzten Wohnung zum Ziel haben. Solche Maßnahmen können insbesondere sein:
- Verbesserungen an der Außenanlage
- Änderungen an der Treppenanlage
- Herstellen von Rampen
- Zuwegung zu Stellplätzen
- Veränderungen von Raumzuschnitten
- Verbreiterung von Türen
- Verbesserung der Sanitäranlagen.
Es werden in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen in Gemeinschaftsräumen gefördert.
Bei der Planung von barrierereduzierenden Maßnahmen ist die ARGE für zeitgemäßes Bauen e. V. zu beteiligen. Die IB.SH verlangt bei der Antragstellung eine entsprechende Stellungnahme der ARGE.
Ferienwohnungen werden nicht gefördert.
Anbieter von Beratungsgesprächen
Beratungsgespräche werden von der IB.SH, aber auch durch die Ortsvereine von Haus & Grund vorgenommen.
4.3 Konditionen
Zuschuss 20 %
Gefördert wird, wenn die Investition mindestens 5.000 EUR je zu modernisierende Wohnung beträgt. Der Zuschuss beträgt 20 % der förderfähigen Kosten, maximal 5.000 EUR pro Wohneinheit. Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme. Pro Vermieter oder Vermieterin werden maximal 100.000 EUR an Zuschüssen gewährt.
Kosten für Selbsthilfeleistungen sind nicht förderfähig. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in einer Rate.
4.4 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital
Eigenkapital wird nicht verlangt. Um in den Genuss der Zuschüsse zu kommen, muss das Förderobjekt in folgenden Städten oder Gemeinden belegen sein:
Ahrensburg |
Kiel |
Ammersbek |
List |
Bartgeheide |
Nebel |
Barsbüttel |
Norderstedt |
Glinde |
Sylt |
Halstenbek |
Wedel |
Helgoland |
Wennigstedt-Banderup |
Hörnum |
Wentord (Kreis Hzgt. Lauenburg) |
Kampen |
Wyk auf Föhr |
Ist das Förderobjekt nicht in einer der oben genannten Städte oder Gemeinden belegen, so ist eine Förderung nicht zwingend ausgeschlossen. Die hier nicht genannten Städte oder Gemeinden müssen dem Antragsteller allerdings bescheinigen, dass sie
- in einem Gebiet liegen, das mehrheitlich von der Zielgruppe der Sozialen Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (z. B. Soziale Stadt) bewohnt wird oder
- sich in einem Gebiet mit einem kommunalen Wohnungskonzept befinden oder
- in einem Fördergebiet liegen, für das ein integriertes Quartierkonzept gemäß dem Förderprogramm "Energetische Sanierung" vorliegt.
10-Jahres-Frist
Wer die Zuschüsse beansprucht, darf in den nächsten 10 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahme nur mit Genehmigung der IB.SH die Nutzung ändern oder die Maßnahme rückbauen. Weitere Belegungsbedingungen oder Mietpreisbindungen werden nicht verlangt.
4.5 Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt direkt bei der IB.SH. Der Antrag ist zum Download auf der Webseite der IB.SH eingestellt.
Anschrift:
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt über einen Bewilligungsbescheid. Die genehmigten Zuschüsse müssen innerhalb der nächsten 12 Monate nach Zugang des Bewilligungsbescheids abgerufen werden.
Sachverständiger
Wird eine energetische Maßnahme geplant, so muss vor der Antragstellung ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Der Sachverständige muss zur Ausstellung eines Energieausweises nach § 21 EnEV berechtigt sein. Die gleiche Aufgabe kann auch die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V., Walkerdamm 17, 24103 Kiel erfüllen. Sie ist auch einzubinden, wenn es um die Planung von Barrierereduzierungen geht.
4.6 Zeitliche Befristung
Das Programm ist zunächst bis zum 31.12.2018 befristet.
4.7 Ähnliche Programme
KfW-Bank: Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432)
KfW-Bank: Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung (431)
KfW-Bank: Energieeffizient Sanieren – Investitionskostenzuschuss (430)