OFD Karlsruhe, Verfügung v. 4.12.2002, S 2494 A - 3 - St 323
Mit dem AVmG vom 26.6.2001 wurde eine neue steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge geschaffen. Dieses Gesetz beinhaltet sowohl Maßnahmen zur Unterstützung einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge, als auch Änderungen der betrieblichen Altersvorsorge. Das zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben vom 5.8.2002, IV C 4 – S 2222 – 295/02/IV C 5 – S 2333 – 154/02 (BStBl 2002 I S. 767) behandelt alle Voraussetzungen für die Förderung dieser beiden Bereiche.
Im Folgenden werden nur die Regelungen zur privaten Altersversorgung dargelegt und deren erstmalige Umsetzung im Rahmen der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2002 erläutert. Der erste Teil der Verfügung erläutert die seit dem Jahr 2002 geltenden gesetzlichen Neuregelungen und verschafft einen Überblick über alle Bereiche der Förderung. Der zweite Teil behandelt die technische Abwicklung der Fördertatbestände und erläutert die Aufgaben des Finanzamts:
1. Teil: Gesetzliche Grundlagen der privaten Altersvorsorge
Begünstigter Personenkreis
Altersvorsorgebeiträge
Altersvorsorgezulage
Mindesteigenbeitrag
Sockelbetrag
Mehrere Verträge
Sonderausgabenabzug
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
Schädliche Verwendung
2. Teil: Verfahrensfragen
Gewährung der Zulage
Gewährung des Sonderausgabenabzugs
Das Wichtige auf einen Blick
1. Teil: Gesetzliche Grundlagen der privaten Altersvorsorge
Die im Jahr 2002 geleisteten Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge werden in Form einer Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI des EStG; §§ 79 ff.) und eines Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer (§ 10a EStG) gefördert. Daher sind neben der für die Gewährung der Zulage verantwortlichen Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) auch die Finanzämter in die Fördermaßnahmen eingebunden. Ähnlich der bekannten Regelung zu den Kindern (Kindergeld <=> Kinderfreibetrag) erfolgt grundsätzlich eine Förderung der Altersvorsorgebeiträge durch die Gewährung von Zulagen. Ein Sonderausgabenabzug wird aber dann berücksichtigt, wenn die Steuerersparnis den Zulageanspruch übersteigt. Die Günstigerprüfung erfolgt bei der Einkommensteuerveranlagung durch das FA.
Die mit Zulage und Sonderausgabenabzug geförderten späteren Leistungen aus der privaten Altersvorsorge werden nicht mehr – wie bisher – mit dem sog. Ertragsanteil steuerlich erfasst, sondern in vollem Umfang als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG (neu) versteuert (siehe auch BMF-Schreiben Rz. 84 – 103).
Begünstigter Personenkreis
Rz. 1 – 15 des BMF-Schreibens vom 5.8.2002.
Die staatliche Unterstützung der Altersvorsorge kann nur beanspruchen, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt (§ 1 Abs. 1 – 3 EStG) und zum sog. begünstigten Personenkreis gehört.
Nicht begünstigt sind:
- Selbstständige, die eine private Altersvorsorge aufbauen
- Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
- Geringfügig beschäftigte Personen, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (pauschale Rentenversicherungsbeiträge)
- Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Bei den begünstigten Personen ist zu unterscheiden, ob diese unmittelbar gefördert werden können oder lediglich mittelbar in den Genuss der Fördermaßnahmen kommen.
Unmittelbar begünstigt sind:
- In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer
- Kindererziehende ohne Einkommen für Kindererziehungszeiten
- Selbstständige mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Auszubildende
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Lohnersatzleistungen
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (Aufstockung des pauschalen Rentenversicherungsbeitrags durch eigene Beiträge auf den vollen Satz)
- Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Arbeitslose, die als Arbeitssuchende gemeldet sind, jedoch wegen der Höhe der Einnahmen bzw. des Vermögens keine Lohnersatzleistungen erhalten
- Besoldungsempfänger (Beamte, Richter, Berufssoldaten)
- Beurlaubte und insichbeurlaubte Beamte mit ruhegehaltsfähiger Beurlaubungszeit
- Den Beamten gleichgestellte Beschäftigte, die hierdurch rentenversicherungsfrei gestellt sind
- Minister, Senatoren, Parlamentarische Staatssekretäre
Die mittelbare Begünstigung ist eine Besonderheit bei Ehegatten. Gehört nämlich nur ein Ehegatte zum förderfähigen Kreis (unmittelbar begünstigte Person), kann der andere Ehegatte dennoch – mittelbar – eine Förderung erhalten.
Mittelbar begünstigt ist ein Ehegatte, wenn
- nur der andere Ehegatte unmittelbar begünstigt ist und einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat oder über eine förderfähige Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine nach § 82 Abs. 2 EStG förderfähige Direktversicherung verfügt,
- die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt steuerpflichtig sind,
- und der mittelbar begünstigte Ehegatte e...