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Folgen eines treuwidriges Verhaltens des Steuerpflichtigen

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Ein  Steuerpflichtiger, der bewirkt, dass die Rückzahlung von Einnahmen entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom Finanzamt bereits im Jahr der Überzahlung einkommensteuerlich berücksichtigt wird, handelt widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn er die Rückzahlung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Leistung nochmals einkünftemindernd geltend macht.

2. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Steuerrecht gilt, verbietet es den Beteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses, widersprüchlich zu verfahren und hieraus steuerliche Vorteile zu ziehen (Verbot des "venire contra factum proprium").

 

Normenkette

§ 11 Abs. 2 EStG; § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO; § 242 BGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin war 1998 bis einschließlich Februar angestellte Geschäftsführerin einer GmbH. Der Arbeitslohn dafür betrug 39 142 DM. Für März bis Dezember 1998 zahlte die GmbH weiter ein Gehalt von 118 000 DM, obgleich die Klägerin insoweit keinen Gehaltsanspruch hatte. Das FA legte der Steuerfestsetzung für 1998 Einkünfte von 39 142 DM zugrunde und setzte die ESt 1998 entsprechend fest. Mit auf § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO gestütztem Änderungsbescheid erhöhte das FA die ESt für 1998 auf 39 455 DM, um das weitere Gehalt von 118 000 DM zu berücksichtigen.

Mit dagegen erhobener Klage machte die Klägerin geltend, das FA habe den Änderungsbescheid zu Unrecht auf § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO gestützt. Darauf erließ das FA während des Klageverfahrens einen erneut geänderten ESt-Bescheid für 1998, der wieder Einkünfte von 39 142 DM ansetzte. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

In der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1999 machte die Klägerin Aufwendungen von 118 000 DM einkünftemindernd geltend. Sie habe 1998 die Zahlung von 118 000 DM...

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