3.1 Konflikte zwischen verschiedenen Sicherungsmitteln
Treffen die beiden typischen Sicherungsmittel des Geldkreditgebers und des Warenkreditgebers, die Globalzession und der verlängerte Eigentumsvorbehalt, zusammen, ergeben sich regelmäßig Konflikte (vgl. bereits oben zu 1.4.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt der Grundsatz der Priorität maßgebend ist, d. h. die zeitlich vorrangige Abtretung verdrängt die zeitlich nachfolgende, was jedoch die Wirksamkeit beider Abtretungen voraussetzt. Der Grundsatz der Priorität wird indes modifiziert durch die so genannte Vertragsbruchtheorie bzw. -rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die Globalzession ist danach wegen Verleitung des Zedenten zur Täuschung und zum Vertragsbruch gegenüber seinen Lieferanten (Warenkreditgebern) hinsichtlich des vereinbarten, verlängerten Eigentumsvorbehalts nichtig, soweit sie sich auf Forderungen erstreckt, die von der im verlängerten Eigentumsvorbehalt enthaltenen Vorausabtretung erfasst werden (§ 138 BGB). Eine Ausnahme hiervon anerkennt die Rechtsprechung für den Fall, dass der Global-Zessionar nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere wegen Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts in der betreffenden Wirtschaftsbranche – eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten durfte. Damit die Globalzession ihre Wirksamkeit behält, wird üblicherweise von den Banken bzw. im Rahmen des unechten Factoring in den Verträgen eine Klausel aufgenommen, die einen Vorrang des verlängerten Eigentumsvorbehaltes mit dinglicher Wirkung anerkennt (Dingliche Teilverzichtsklausel). Wird gleichwohl vom Globalzessionar die Forderung eingezogen, steht dem Vorbehaltsverkäufer ein Anspruch gegen die Bank bzw. den Factor wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu (Eingriffskondiktion, § 816 Abs. 2 BGB). Eine Ausnahme von der Vertragsbruchtheorie wird lediglich im Fall des echten Factoring angenommen, weil der Vorbehaltsverkäufer rechtlich und wirtschaftlich so steht, wie wenn der Zedent (Vorbehaltskäufer) die Forderung selbst eingezogen hätte: Die Globalzession ist in diesen Fällen also trotz Kollision mit verlängerten Eigentumsvorbehalten der Warenkreditgeber und entgegen dem Prioritätsprinzip sogar dann wirksam, wenn sie erst nach der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgt. Anderes soll allerdings nach bestrittener Auffassung des Bundesgerichtshofs für die Fälle des unechten Factoring gelten.
Nach neuer Rechtsprechung muss in einem Sicherungsvertrag, in welchem der Sicherungsgeber (Zedent) eine Globalzession (Kundenforderungen von "A" bis "Z") vornimmt, eine Freigabeklausel – ab welcher Deckungsgrenze sicherungszedierte Forderungen zurückzuübertragen sind – nicht (mehr) enthalten sein. Fehlt eine ausdrückliche Freigabeklausel oder weist diese eine unangemessene Deckungsgrenze auf, hat der Sicherungsgeber unter Berücksichtigung der Kosten für die Verwaltung und Verwertung der Sicherheit einen Freigabeanspruch, wenn die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderungen, bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, überschritten ist. Im Zweifel (Faustregel) besteht der Freigabeanspruch jedenfalls dann, wenn der Nennwert der sicherungszedierten Forderungen 300 % bzw. der Sicherungswert der sicherungszedierten Forderungen 200 % des Nominalwerts der gesicherten Forderungen ausmacht.
3.2 Ausschluss der Abtretbarkeit
Die grundsätzliche Abtretbarkeit jeder Forderung kann durch vertragliche Vereinbarung ohne weiteres ausgeschlossen werden (§ 399 BGB). Die Vereinbarung kann bei Begründung der Forderung, aber auch noch danach getroffen werden. Denkbar ist auch ein stillschweigender Ausschluss der Abtretbarkeit. Dieser ist regelmäßig in der Kontokorrentabrede enthalten, nicht aber in der Abrede über die Sicherung einer Forderung durch eine Grundschuld.
Nach § 354a HGB geht der Ausschluss der Abtretbarkeit von Geldforderungen im Fall des Zugrundeliegens eines beiderseitigen Handelsgeschäfts ins Leere: Die Abtretung ist trotz des Verbots wirksam, es hat aber die Wirkung, dass der Schuldner auch bei Kenntnis von der Abtretung (entgegen § 407 Abs. 1 BGB) mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten leisten kann. Der Zessionar kann in diesem Fall vom Zedenten das vom Schuldner Erlangte, also den empfangenen Betrag als ungerechtfertigte Bereicherung, nach § 816 Abs. 2 BGB herausverlangen.
Ein Abtretungsverbot hindert den Gläubiger, die Forderung als Kreditunterlage zu verwenden und macht den für einen Warenlieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt wirkungslos, weshalb ein Ausschluss der Abtretbarkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von der Rechtsprechung nur dann anerkannt wird, wenn ein berechtigtes Interesse des Schuldners an einer Vereinfachung der Vertragsabwicklung vorliegt. Wird gleichwohl gegen eine Vereinbarung hinsichtlich der Unabtretbarkeit der Forderung verstoßen, ist die Abtretung unwirksam. Die Unwirksamkeit kann von jedermann geltend gemacht werden und führt dazu, dass die Forderung weiterhin zum ...